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Zitat von »den«
nach § 357 II 2 BGB trägt der unternehmer die kosten der rücksendung.
bei waren bis zu einem betrag von 40,- € können die versendungskosten allerdings dem verbraucher vertraglich aufgebürdet werden, vgl. § 357 II 3 BGB.
Zitat von »Nodder«
Bitte?
Also ich glaube Dir mal, dass die Gesetze so Stimmen, aber das muss da in nem anderen Zusammenhang stehen.
Ansonsten würde das ja jeglichem geseundem MEnschenverstand widersprechen.
Zitat von »Nodder«
Sonst könnte sich doch jeder Depp einfach auf gut Glück irgendwas bestellen und dann feucht fröhlich einfach wieder zurückschicken, wenn er es nicht genrauchen kann. Und AC sitzt dann auf den Kosten.
Zitat von »Nodder«
Bitte?
Also ich glaube Dir mal, dass die Gesetze so Stimmen, aber das muss da in nem anderen Zusammenhang stehen.
Ansonsten würde das ja jeglichem geseundem MEnschenverstand widersprechen.
Also für mich ist das nur logisch, dass man sich die Versandkosten selber ans Bein binden muss, wenn man Waren zurückgeben will.
Bei ner Reklamation ist das sicher ne andere Geschichte, aber bei Umtausch???
Sonst könnte sich doch jeder Depp einfach auf gut Glück irgendwas bestellen und dann feucht fröhlich einfach wieder zurückschicken, wenn er es nicht genrauchen kann. Und AC sitzt dann auf den Kosten.
Finde ich nen bisl eigenartig.
@Jedzia: Zurück geben kann man ungeöffnete/unbeschädigte Ware auf jeden Fall IMMER, es sei denn es ist gesondert ausgewiesen, was aber auch nur bei speziellen Waren gilt (Haustiere, Frischwurst etc )
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