@topic: also ein vertrag bzgl der 2. lieferung besteht nicht, auch aus der zusendung unbestellter waren und der ingebrauchnahme kann ein solcher nicht konstruiert werden, wie § 241a BGB (unbestellte leistungen) klar stellt.
grds wären auch herausgabeansprüche des unternehmers ausgeschlossen, jedoch hilft hierüber § 241a II BGB hinweg (irrige Vorstellung einer bestellung). d.h. dem unternehmer stehen die ansprüche aus §§ 812ff, 985 etc. zu, also du musst die dinger herausgeben,
hi,
wenn du den umstand nicht meldest, können dir entgangene gewinnzinsen (4% p.a.) abgezwackt werden. ob sich das lohnt ist fraglich bei 20E. aber du solltest sie nicht verkaufen. lagern mußt du sie vier jahre, so lange können sie die dinger zurückverlangen.
gruß´
also vorab mal folgendes: der verzugszinssatz liegt 5% über dem basiszinsatz, vgl. § 288 I BGB (hast vielleicht noch eines von vor der schuldrechtsreform ? :
)
dazu müsste aber eine geldschuld vorliegen, was hier eh nicht der fall ist.
auch eine verzinsung des wertersatzes scheidet aus, weil die herausgabe weiterhin möglich ist.
wo du die pflicht her nimmst die lüfter 4 jahre lang aufzubewahren würd mich echt mal interessieren, da hättest du ziemlcih schnell den keller voll.
also wenn die sich nach zwei jahren nich melden isses in deinen besitz übergegangen.. oO
besitz ist die tatsächliche sachherrschaft über die sache, die hast du sobald du das paket in händen hälst. es gibt zwar sowas wie "ersitzung" (§ 937 I BGB), danach geht die sache in dein eigentum über, wenn du sie zehn jahre in besitz hast, ist aber bei bösgläubigkeit ohnehin ausgeschlossen.