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Im Deutschen Strassenverkehr dürfte sowas verboten sein....
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STVZO §64a Einrichtungen für Schallzeichen:
Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.
J_O_K_E_R
Senior Member
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