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futureintray

God

frage zu: "vertretung und vollmacht" (erledigt)

Samstag, 5. Mai 2007, 14:00

tjo,
irgendwie klingt es ja einfach, aber ich verstehs trotzdem nicht.

BGB § 164 (1)
verstehe ich so, das der vertretenen jederzeit das zu verantworten hat was der vertreter für ihn erledigt, sofern der vertreter es von sich aus klar macht,
oder eben aus der lage herraus klar ist das der vertreter für jemand anderen handelt.
(mal abgesehen von ausnahmen wie überschreitung der vollmacht etc.)

BGB § 164 (2)
Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor,
(so weit klar)
so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu haneln, nicht in Betracht.
[glow=red,2,300](unklar)[/glow]
ist der vertetene damit aus dem schneider, oder wie oder was?
hoffe jemand versteht überhaupt meine frage
:-[

fabelmann

God

Re: frage zu: "vertretung und vollmacht"

Samstag, 5. Mai 2007, 14:09

Absatz 2 wird soweit ich mich erinnere unter "Geschäft, den es angeht" in en Büchern geführt.

Absatz 2 regelt im Prinzip, dass wenn die Vertretung nicht deutlich gemacht wird, dass der Vertreter selbst Vertragspartner wird. Außerdem hat er auch nicht mehr die Möglichkeit zur Anfechtung seiner Willenserklärung.

futureintray

God

Re: frage zu: "vertretung und vollmacht"

Samstag, 5. Mai 2007, 14:21

ahhhh!

ok,
danke!

habs verstanden^^

den

Senior Member

Re: frage zu: "vertretung und vollmacht"

Sonntag, 6. Mai 2007, 09:29

vorsicht: das hat nichts mit geschäft für den, den es angeht zu tun! vgl. hier.
V: WAKÜ komplett oder in Teilen: Cuplex, Twinplex, Airplex 120, Eheim 1046, AB, 2xPapst Lüfter, Einbaublende 240 etc.