hallo erstmal:
bitte nur antworten von den juristen unter euch
und kein laienwissen.
habs schon in meinem uni-forum gepostet aber da is
glaub ich im moment keiner mehr on. vielleicht ja hier
im ac-forum.
link:
http://www.freeforen.com/phpbb/phpbb1369…nsforum-f4.html
--> mietrechtsfall geht nur mit anmeldung...
is zwar nach österreichischem recht, aber viell. gibts ja gute
denkanstöße....
könnt hier im ac forum posten.
lg und vielen dank schonmal im vorraus
andi
ps: hier der fall
es geht prinzipiell um ne kündigung wegen lärmbelästigung des nächtens
durch musik, laute stimmen usw. sprich fall von § 30/2 Z3 MRG.
wie der Vermieter den Mieter aus der Mietwohnung kündigen kann,
falls Z3 vorliegt ist klar, jedoch wie sieht es umgekehrt aus, wenn
folgende sv-lage gegeben ist.
also wie gesagt lärmbelästigung des nächtens (s.o.).
Die polizei wurde nie gerufen und auch eine persönliche Abmahnung
des Mieters durch die Parteien wurde nicht vorgenommen.
Die Vorfälle wurden lediglich telefonisch beim Vermieter angeprangert.
Dieser informierte den mieter 1 malig per telefon, dass beschwerden
vorliegen würden und der mieter dies zu unterlassen hätte (wegen
beschwerden von vor 1 woche), der mieter respektierte dies und
unterließ jegl. ruhestörung. Er wurde jedoch 1 woche später erneut
vom vermieter angerufen wobei ihm dieser mit der fristlosen kündigung
drohte, da es schon wieder "anrufe" gab, falls es erneut zur ruhestörung käme.
(zeitliches problem hier

1. ruhestörung 1. Woche d. Monats
2. ruhestörung 2. woche d. monats
jedoch kam der anruf wegen des 1. vorfalls erst nach der 2. störung
und der 2. anruf wegen des 2. vorfalls eine woche später, also i.d. 3. woche.
die fragen jetzt:
was kann der mieter gegen eine evntl. kündigung machen
und ob der mieter überhaupt kündigen od. unterlassungsklage nach ABGB
wirken kann?
und wie das unterlassen d. Störungen nach dem ersten anruf
im hinblick auf den 2. anruf zu werten ist, da der mieter erst
kenntnis der störung der anderen Parteien im Haus mit dem 1. anruf erhielt,
er aber generell einsieht dass die nachtruhe zu waren ist.
meine meinung:
was er tun kann:
Ruhestörungen generell zu vermeiden (ist klar), gegen die kündigung
binnen 14 tagen beim zuständ. bg einspruch erheben mit begründung
er habe die nachbarn nicht gestört (--> beweislage).
ich denke dass vor gericht hier nicht bewiesen werden kann, dass
eine konkrete störung vorliegt, da es zu keiner persönlichen abmahnung
durch die anderen parteien gekommen ist und auch keine polizei
vor ort war (evtl. verwR-strafe..., oder 108? stgb).
der mieter kann natürlich kündigen, jedoch wird er nicht erfolg haben.
bezügl. der 2. mahnung per telefon:
er reagierte auf die erste mahnung mit der er kenntnis davon erhielt,
dass die anderen Parteien sich gestört fühlten, was er vorher nicht
wusste da wie schon gesagt keine polente und keine pers. abmahnung.
die 2. mahnung betraf geschehnisse die VOR der ersten mahnung
stattgefunden haben, also wird sie durchs reagieren auf die 1. mahnung
belanglos wurde.