Gewährleistungsfall hier würd ich sagen.
Mein Verständnis und meine Erfahrungen:
Im Rahmen der Gewährleistung musst Du kein Zubehör mitschicken, was nix mit dem eigentlichen Fall zu tun hat, genau so wenig die Sache an den Hersteller übergeben. Entsprechend trägt der Händler sämtliche Kosten für die Rücksendung und auch die Gefahr der Rücksendung, wenn er auf Rücksendung besteht (Thema Gefahrenübergang im BGB, mal durchlesen, hilft ungemein). Nach dem Paragraphenlesen würd ich dann wie
Al_Borland beschrieben hat vorgehen und den Händler an seine Pflicht zur Gewährleistung erinnern, ebenso an den Gefahrenübergang. Damit einhergehend würde ich entsprechend auch eine passende Frist für die Nachbesserung mitgeben, wer weiß, was noch passiert. Zum Abschluss das Übliche, die Wörter "Verbraucherzentrale informieren" und "Anwalt zu Rate ziehen" bewirken (leider) wahre Wunder.
Thema "dass alles Zubehör für einen DOA Tausch nötig sei":
Der Händler kann und darf von Dir nicht verlangen, dass Du über technische Gegebenheiten Bescheid weißt, das steht auch irgendwo im BGB drin, und schon gar nicht über die Abwicklungsmethoden des Händlers bei Sachmängeln. Entsprechend kann er Dir nicht vorwerfen, dass bei diesem und jenem Fehler nun Dies und Jenes gebräucht würde. Daher ist die Forderung "bei DOA alles mitschicken" für mich als "Laien" nicht nachvollziehbar und auch nicht vorrausschaubar, da der Mangel auch ohne Zubehör auftrtitt. Von daher ist es noch offensichtlicher, dass der Händler hier wieder die Gefahr für die Rücksendung und damit auch Verlust oder Beschädigung zu tragen hat. Wenn es nötig ist, hat er Dich im Vorfeld zu informieren und nicht erst auf Dein nachfragen.