JA!
Bei Kaufvertrag aus §433 BGB und einem bestehenden Mangel gilt § 437 BGB.. hiernach darf der Käufer
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
in §439 steht nun :
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
also hast du de jure ein Recht auf eine mangelfreie Ware.
Dieses Recht ist allerdings geringfügig mit dem absatz 3 des §439 eingeschränkt, nämlich so :
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
Also darf der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Ware verweigern und stattdessen auf Nachbesserung bestehen wegen "unverhältnissmäßigen Kosten"
aber wie oft ?
§440 Satz 2 BGB sagt dazu folgendes :
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, [...]
somit darf der Verkäufer 2 mal versuchen Nachzubessern. Danach war der Versuch "erfolglos" und man darf eine Sachmangelfreie Ware verlangen, vom Vertrag zurücktreten, oder Kaufpreisminderung verlangen.