wenn jemand die theilnehmung an einer verbotenen verbindung oder gesellschaft angetragen wird, oder wenn jemand von der existenz einer solchen verbindung oder gesellschaft zuverlässige kenntnis erhält, so soll derselbe bei ein- bis zweijähriger, auch dem befinden nach bei noch härterer festungs- oder zuchthausstrafe verbunden seyn, der obersten polizei-behörde des orts, sonder verzug, mündlich oder schriftlich davon anzeige zu thun.
also:
wenn jemand mitglied einer verbotenen vereinigung ist, oder davon weiß, so hat er mit 1-2 jahren zuchthaus oder härteren strafen zu rechnen.
aber was soll er dann dort bei der obersten polizei behörde anzeigen?
irgendwie blick ich den satz nicht so ganz, vielleicht kennt sich ja jemand von euch mit so altbackener sprache aus?
Gruß Kanud
"Luft ist der natürliche Feind der Geschwindigkeit"
Wenn jemand von einer verbotenen Organisation angeworben wird oder von deren Existenz zuverlässig Kenntnis erhält muss er dies der Behörde melden. Tut es dies nicht ist mit besagter Strafe zu rechnen. Um tatsächliche Mitgliedschaft geht es da noch gar nicht.
Ich schreibe in Foren/Messengern/etc schneller als ich denken oder überhaupt tippen kann, Fehler und Edits in Massen bitte einfach ignorieren