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Zitat von »fabelmann«
Ein Blick in § 437 BGB und hier entsprechend § 439 BGB sollten deine Frage beantworten; sprich nein, der Käufer darf entscheiden, wie weiter verfahren wird.
Zitat
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
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