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Cyrius
Senior Member
Zitat von »god0815«
Und nochwas:
Ein PC mit 3-10 dB KANN es PER DEFINITION nicht geben
Dann wäre Dein Auto nämlich 3 000 bis 10 000 mal so laut wie der PC und das würde niemand aushalten glaube ich
Gruß
god0815
Zitat von »god0815«
Und nochwas:
Ein PC mit 3-10 dB KANN es PER DEFINITION nicht geben
Dann wäre Dein Auto nämlich 3 000 bis 10 000 mal so laut wie der PC und das würde niemand aushalten glaube ich
Zitat
Lärm wird durch die physikalische Angabe in Dezibel nur unvollkommen
angegeben. Die physikalischen Angaben Dezibel beschreiben
Druckveränderungen im hörbaren Frequenzbereich. Schallwellen sind
Longitudinalwellen, bei denen die Information in Ausbreitungsrichtung als
Kompression des Mediums Luft übertragen wird. Das Hörempfinden hat
einen Frequenzgang. Es reagiert auf verschiedene Tonhöhen und Pegel
unterschiedlich empfindlich. Deshalb hat man eine Bewertung der
Dezibelangaben eingeführt.
A-Bewertung: Die weltweit meistverwendete A-Bewertung bezieht sich
auf leise Geräusche, z.B. PCs. A-bewertete Dezibelangaben geben nur
für Sinus-Töne geringer Lautstärke die exakten Verhältnisse wieder. Sie
berücksichtigen z. B. nicht das einem Rauschen ähnliche
Frequenzspektrum eines PC-Lüfters.
B-Bewertung: laute Geräusche, z.B. Motorengeräusch eines Pkws.
C-Bewertung: sehr laute Geräusche, z.B. Flaschenabfüllanlage.
Zitat von »biddschedabber«
Weiß jemand zufälligerweise, wie laut es in einem Großraumbüro sein darf? Unter was fällt das? Arbeitsrecht? Ergonomischer Arbeitsplatz?
???
Zitat
17. Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit zu vermeiden.
Zitat
"§ 15 Schutz gegen Lärm
(1) In Arbeitsräumen ist der Schallpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens betragen: 1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB(A),
2. bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB(A),
3. bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB(A); soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB(A) überschritten werden.
(2) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen darf der Beurteilungspegel höchstens 55 dB(A) betragen. Bei der Festlegung des Beurteilungspegels sind nur die Geräusche der Betriebseinrichtungen in den Räumen und die von außen auf die Räume einwirkenden Geräusche zu berücksichtigen."
Zitat
§ 4
Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
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