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Limbachnet

God

Dienstag, 13. Oktober 2009, 10:40

Der Logik und meiner Laienmeinung nach - natürlich! Gegenstand des Rücktritts ist ja das Gekaufte, und das ebenso natürlich komplett. Ladegrät und Tasche kann man ja auch einzeln verwenden, sie haben also auch ohne das Gerät einen eigenen Wert.
Nur die Verpackung muss nicht Original sein. Klauseln wie "Rückgabe nur in Originalverpackung samt Innenverpackung" sind ungültig. Die Rechtsprechung (z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2005, Az: 1 U 127/05) hat eine derartige Einschränkung als unzulässig angesehen.

Für die Abnutzung des Geräts kann der Händler einen Ersatz fordern. Darüber ließe sich - beiderseitige Kulanz vorausgesetzt - auch das Abhandenkommen von Ladegrät und Tasche regeln - Du bekommst dann eben etwas weniger Geld zurück:

Zitat

Der Händler kann eine Nutzungsentschädigung fordern. Hierzu gilt § 357 BGB. Hier ein Ausschnitt aus Absatz 3:

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

fabelmann

God

Dienstag, 13. Oktober 2009, 11:38

Der Verkäufer kann das zurückfordern, allerdings wird diese Forderung im Rahmen der Auslegung i.S.d. entsprechenden EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie schnell vom Tisch gefegt. Es ist nämlich nicht in deren Sinn, dass der Verbraucher Nutzungsersatz für einen Artikel zahlen muss, der fehlerhaft war und deshalb vom Kaufvertrag zurücktritt.

Bzgl. der Tasche und des Ladegerätes musst du dir leider die entsprechenden Kosten anrechnen lassen.

masterofkame

Full Member

Dienstag, 13. Oktober 2009, 19:26

also nach derzeitiger österr. rechtslage, und da wirkt ja die zitierte rl auch,
ist es so, dass sobald der käufer nur irgendeinen "nutzen mit substanzverminderung der kaufsache"
gezogen hat er diese rückzuvergüten hat (auch im kschg drin).

sprich, wenn du zb. n auto käufst unter der vom verkäufer verursachten annahme du bekämst ne staatl. förderung
hast du (unter anderem) ne lex specialis im kschg die dir den rücktritt ermöglicht. allerdings musst du benutzungsentgelt
und abnutzungsvergütung für zb. die paar fahrten bis zu draufgekommen bist, dass die förderung nicht kommt, zahlen.

gleiches gilt hier fürs handy, tasche, ladegerät usw....


lg

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