Der Logik und meiner Laienmeinung nach - natürlich! Gegenstand des Rücktritts ist ja das Gekaufte, und das ebenso natürlich komplett. Ladegrät und Tasche kann man ja auch einzeln verwenden, sie haben also auch ohne das Gerät einen eigenen Wert.
Nur die Verpackung muss nicht Original sein. Klauseln wie "Rückgabe nur in Originalverpackung samt Innenverpackung" sind ungültig. Die Rechtsprechung (z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2005, Az: 1 U 127/05) hat eine derartige Einschränkung als unzulässig angesehen.
Für die Abnutzung des Geräts kann der Händler einen Ersatz fordern. Darüber ließe sich - beiderseitige Kulanz vorausgesetzt - auch das Abhandenkommen von Ladegrät und Tasche regeln - Du bekommst dann eben etwas weniger Geld zurück:
Der Händler kann eine Nutzungsentschädigung fordern. Hierzu gilt § 357 BGB. Hier ein Ausschnitt aus Absatz 3:
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.