Sie sind nicht angemeldet.
Minusch@Linux
unregistriert
Minusch@Linux
unregistriert
Starflash
Full Member



Zitat von »dasc1mt«
Ein Angebot bei E-Bay ist wohl eher als "Invitatio ad Offerendum" zu sehen d.h. es ist juristisch mit der Auslage eines Schaufensters zu vergleichen. [...]
Bei E-Bay ist das Gewinnen der Auktion der Antrag und die Annahme erfolgt durch den Verkäufer durch Übermittlung der Kontoverbindung, wenn z.B. die Überweisung die vereinbarte Zahlungsart ist.
An dieser Stelle hätte eBay keinen Sinn mehr, weil niemand mehr seine Sachen verkaufen würde, wenn ihm des Höchstgebot zu niedrig ist. Präzedenzentscheidung des BGH war im "Passat-Fall" gefällt worden, als ein Händler einen VW Passat zur Auktion stellte und das Höchstgebot deutlich unter dem Marktwert des Autos lag. Bad luck, verkaufen mußte er den Wagen trotzdem zu dem Preis. Auszug:
Zitat
Willenserklärungen können grundsätzlich auch per Mausklick abgegeben werden. Angebote bei Onlineauktionen sind rechtsverbindlich und stellen nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum)an den Kunden dar, sondern eine auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Ware deutlich unter dem Verkehrswert verkauft wurde. Dies hätte durch Angabe eines Mindestgebotes verhindert werden können
). In den Kaufabwicklungen findest du genaue Fristen, wann Zahlungserinnerungen etc. fällig werden, am besten einfach daran halten. Und wenn gar nichts hilft: Anwalt einschalten. Frag mal deine Eltern, ob du über sie Rechtsschutz-versichert bist, dann bräuchtest du für Fachberatung und den fälligen Brief an die schlampigen Verkäufer nichts bezahlen. Mehr wird ohnehin nicht nötig sein, weil die juristische Lage eindeutig ist und niemand das Risiko eines aussichtslosen Gerichtsprozesses eingehen wird (siehe Zitat oben).
;D
... also wenn noch jemand online ist: "Prohost" ;D 
Starflash
Full Member



Zitat von »dasc1mt«
Das sieht das Landgericht Münster anders:
Wie schon gesagt sind sich da die Juristen nicht ganz einig und solange es keine konkrete gesetzliche Grundlage gibt wird sich daran wohl wenig ändern. :![]()

den
Senior Member




Zitat von »dasc1mt«
Das sieht das Landgericht Münster anders:
"Online-Verkaufsveranstaltungen mit Verkauf gegen Höchstgebot sind grundsätzlich nicht unzulässig. Das Anbieten der Ware auf einer Homepage stellt auch dann lediglich eine invitatio ad offerendum dar, wenn auf der Angebotsseite die Annahme des höchsten wirksam abgegebenen Kaufangebots in den AGB`s erklärt wird."
Wie schon gesagt sind sich da die Juristen nicht ganz einig und solange es keine konkrete gesetzliche Grundlage gibt wird sich daran wohl wenig ändern. :![]()
-