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Minusch@Linux
unregistriert
Zitat von »Minusch«
@bekiro:
bei privaten verkäufen muss der verkäufer ausdrücklich vom fernabsatzgesetz abstand nehmen, d.h., wenn er nicht in seinen verkäufen/auktionen darauf hinweist, dass dieses gesetz nicht für seine verkäufe/auktionen NICHT greift hast du das recht vor ort noch von diesem kauf zurück zu treten und er muss die auktion mind. neutral, wenn nicht positiv bewerten!
Zitat von »whyda«
hm, trefft euch doch lieber an ner raststätte oder so.. erstmal nen kaffee trinken, papierkram erledigen, dann kannst dir ein erstes grobes bild von dem typen machen. den monitor würde ich auf jeden fall auch mal testen.
ausweisnr etc geben lassen und alles schriftlich festhalten.
am besten noch nen zeugen mitnehmen.
geld würde ich erstmal keines mitnehmen - aber an so gut wie jeder raststätte gibts doch geldautomaten? finde ich irgendwie sicherer.. :
Zitat von »Sparky«
Noch mal zur rechtlichen Sache:
Ist das "Gewinnen" einer Auktion bei E-Bay ein Vertragsabschluss nach BGB? Meiner Meinung bedarf es noch der formellen Angebotsannahme des Verkäufers.
Zitat
Die Frage ist: Kommt der Vertrag erst auf dem Parkplatz zustande?
enin, da ja siehe obenZitat
Wenn ja ist es meiner Meinung nach KEIN Vertrag nach F.A.G! Denn im Gesetzt steht ....nur mit Hilfe der Telekommunikation zustande (mal sehr frei ausgedückt, hab keinen Bock zu scrollen), was ja so nicht stimmt, denn es bestand persöhnlicher Kontakt. Die Frage ist auch, ob dann nicht gilt, gekauft wie gesehen, denn Ihr hättet ja die Möglichkeit gehabt das Gerät zu Testen.
Zitat
§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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