Sie sind nicht angemeldet.
Zitat von »0800-S-P-A-N-I«
nope, preisirrtümer können immer vorkommen und die ware des shops ist dessen eigentum, bis er geliefert hat.
ergo: wenn er kein bock hat dich zu diesem Preis zu beliefern, dann hast du pech
Zitat
es handelt sich in dem Fall des Netzteiles um einen Erklärungsirrtum nach §
119 I BGB. Das bedeutet wir haben etwas geschrieben, was wir gar nicht
schreiben wollten. Wir haben uns verschrieben oder gar vergessen zu
schreiben. Das berechtigt uns den Kaufvertrag anzufechten, mit der Folge,
dass er als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Die Anfechtung muss
unverzüglich nachdem der Irrtum bemerkt wurde erfolgen, in unserem Falle ist
dies passiert, nachdem Ihre Zahlung bei uns eingeganen ist. Bei der von
Ihnen genannten Auftragsbestätigung handelt es sich lediglich um eine vom
Shop generierte Bestätigung, daß Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist.
Zusammenfassend:
Bei der Auspreisung hat es sich um einen Irrtum gehandelt und es ist uns
natürlich nicht möglich ein Netzteil zu verschenken.
Wenn Sie ein wenig in der Literatur stöbern wollen:
Der Anfechtungsgrund ergibt sich aus § 119 I BGB.
Die Anfechtungsfrist aus § 121 BGB,
die Nichtigkeit des Vertrages aus § 142 BGB und
die Anfechtungserklärung folgt $ 143 BGB.
-