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falschbepreisung in onlineshops

Samstag, 16. Dezember 2006, 20:05

Hi,

könnt grade voll des Schnäppchen in einem Onlineshop machen, denke die haben eine Zahl vergessen :-)
In wie weit kann man denn auf den ausgeschilderten Preis bestehen?

thx

mfg THY

Re: falschbepreisung in onlineshops

Samstag, 16. Dezember 2006, 20:15

Gar nicht ;)

Das ist nur eine Anpreisung an die Allgemeinheit und nicht verbindlich.
Nach der Bestellung (deine Willenserklärung) kann der Shio deine ANfrage ablehnen (ihre Willenserklärung) und damit kommt der Kauf nicht zu stande

Ev. verhält sich der Shop aber Kulant (wie z.B. Penny) und du bekommst es zu dem Preis.

Re: falschbepreisung in onlineshops

Samstag, 16. Dezember 2006, 20:23

Ich hab mal gesehen wie ein 1800,- Euro Objektiv für 899,- und keinen Cent mehr verkauft wurde.

Nach dem ersten Onlinekauf war das Obbi dann wieder raus aus dem Shop, aber der Käufer hats bekommen für den Preis...

Spätestens wenn Du die email bekommen hast wo drinsteht "Sie haben bestelle... DiesundDas.... für... SoundSo...", hast Du eine Bestätigung daß Dir der Artikel zu diesen Konditionen verkauft wurde. Das ist dann der Schritt über die Anpreisung hinaus.

BTW denke ich, daß die Willenserklärung bereits beiderseits zustandekommt, auch vom Shop aus. Es dürfte sich da um ein verbindliches Angebot handeln. Die Unterlagen hab ich noch, aber die fachliche Begründung bin ich zu faul rauszusuchen.... ;D (AGBs die anders lauten gehen natürlich dann vor!)
Never argue with an idiot. He brings you down to his level and beats you with experience... [V] ATI Radeon X800 PRO, wahlweise mit Arctic Cooler --> PM!

Kamelhoecker

unregistriert

Re: falschbepreisung in onlineshops

Samstag, 16. Dezember 2006, 20:37

[Klugscheissmodus an]

Diese "Anpreisung" heißt im Fachchargon "Invitatio ad offerendum".
Also eine "Einladung ein (Kauf-)Angebot" zu machen...
gleiches gilt neben den Onlineshops auch bei in Schaufenstern ausgestellter Ware.

[Klugscheissmodus aus]
für irgendwas ist Jura ja doch zu gebrauchen :D

Re: falschbepreisung in onlineshops

Samstag, 16. Dezember 2006, 21:08

Ultraklugscheißmodus: Jargon ;D :-*

Re: falschbepreisung in onlineshops

Samstag, 16. Dezember 2006, 21:08

Zitat von »X-masCat«


Spätestens wenn Du die email bekommen hast wo drinsteht "Sie haben bestelle... DiesundDas.... für... SoundSo...", hast Du eine Bestätigung daß Dir der Artikel zu diesen Konditionen verkauft wurde. Das ist dann der Schritt über die Anpreisung hinaus.


Falsch, da es sich um automatisierte Mails handelt. Ich bin jetzt aber zu faul alle BGB Texte rauszusuchen.

1. Ist es für den Verkäufer ein absoluter großer Verlust und nicht zumutbar, wer anderer Meinung ist sollte sich an anderer Stelle nicht über das Wirtschaftswachstum in Deutschland beschweren, oder ? ;)

2. Wenn der Fehler offensichtlich ist, besteht überhaupt keine Pflicht. Hatte mal ein bequiet für 0 Euro im Shop ... Da gab es schon ein, zwei Leute bevor ich es bemerkt habe. Geliefert habe ich da aber nix.

Re: falschbepreisung in onlineshops

Samstag, 16. Dezember 2006, 21:15

Zitat von »Stefan«

1. Ist es für den Verkäufer ein absoluter großer Verlust und nicht zumutbar, wer anderer Meinung ist sollte sich an anderer Stelle nicht über das Wirtschaftswachstum in Deutschland beschweren, oder ? ;)


Obwohl ich dir menschlich zustimme, muss ich dir da widersprechen. Hier liegt der Fehler bei dem Händler und im Zweifelsfall muss ein Gericht entscheiden, ob der Preis zu sehr abwich und z.B. nicht mehr als Lockvogelangebot gelten kann. Prinzipiell muss ein Händler dopelt und dreifach prüfen, ob seine Angaben im Onlineshop richtig sind und wer automatisierte Mails schickt nimmt das Angebot des Kunden an und es entsteht eine Übereinkunft.

Der Händler kann seine Willenserklärung natürlich anfechten, jedoch muss er sich hier im schlimmsten Fall auf Schadensersatz einrichten. Ein Aussicht auf Klageerfolg hängt hierbei immer von dem jeweiligen Tatbestand ab.

Re: falschbepreisung in onlineshops

Samstag, 16. Dezember 2006, 21:17

naja da es sich bei der sache um 24€ anstatt 224€ handelt, will ichs mal gut sein lassen :-)

thx

mfg THY

Re: falschbepreisung in onlineshops

Samstag, 16. Dezember 2006, 22:06

Zitat von »fabelmann«



Obwohl ich dir menschlich zustimme, muss ich dir da widersprechen. Hier liegt der Fehler bei dem Händler und im Zweifelsfall muss ein Gericht entscheiden, ob der Preis zu sehr abwich und z.B. nicht mehr als Lockvogelangebot gelten kann. Prinzipiell muss ein Händler dopelt und dreifach prüfen, ob seine Angaben im Onlineshop richtig sind und wer automatisierte Mails schickt nimmt das Angebot des Kunden an und es entsteht eine Übereinkunft.

Der Händler kann seine Willenserklärung natürlich anfechten, jedoch muss er sich hier im schlimmsten Fall auf Schadensersatz einrichten. Ein Aussicht auf Klageerfolg hängt hierbei immer von dem jeweiligen Tatbestand ab.



Ich sage dem RA der mir das geschrieben hat er soll sich nochmal informieren. ;)

Re: falschbepreisung in onlineshops

Samstag, 16. Dezember 2006, 22:17

sowas ähnliches hatte ich auch mal nen x2 3800+ für 99€ nach ner woche habe ich mal angefragt wann er denn nun ankommt und da wurde mir gesagt das er ausverkauft ist und ich ihn aber für 199€ kaufen könnte. ::)

den

Senior Member

Re: falschbepreisung in onlineshops

Samstag, 16. Dezember 2006, 22:42

es handelt sich wie schon gesagt um eine invitatio ad offerendum, also um eine aufforderung zur abgabe eines angebotes. wenn das angebot (sprich:die bestellung) nicht angenommen wird, kommt kein vertrag zustande. also: kein anspruch auf lieferung. ::)
V: WAKÜ komplett oder in Teilen: Cuplex, Twinplex, Airplex 120, Eheim 1046, AB, 2xPapst Lüfter, Einbaublende 240 etc.

Re: falschbepreisung in onlineshops

Samstag, 16. Dezember 2006, 22:53

Zitat von »Stefan«




Ich sage dem RA der mir das geschrieben hat er soll sich nochmal informieren. ;)



hey cool, danke ;D

Re: falschbepreisung in onlineshops

Samstag, 16. Dezember 2006, 23:35

Zitat von »fabelmann«




hey cool, danke ;D



immer gerne alex ;D

Re: falschbepreisung in onlineshops

Sonntag, 17. Dezember 2006, 12:43

Zitat von »den«

es handelt sich wie schon gesagt um eine invitatio ad offerendum, also um eine aufforderung zur abgabe eines angebotes. wenn das angebot (sprich:die bestellung) nicht angenommen wird, kommt kein vertrag zustande. also: kein anspruch auf lieferung. ::)



Jepp,
hat unser Zivilrechtprof auch so gesagt. Die automatisierte E-Mail, die man unmittelbar nach der Bestellung erhält, enthält meistens auch einen Hinweis darauf, dass es sich lediglich um eine Bestätigung der gemachten Angaben (d.h. die richtigen Angaben deinerseits) handelt, man jedoch noch eine gesonderte Bestellbestätigung erhalte. Diese kommt dann üblicherweise erst während der Geschäftszeiten, wenn also wieder jemand aus Fleisch und Blut den "Antrag" überprüft hat.

Gruß Hannibal

Kamelhoecker

unregistriert

Re: falschbepreisung in onlineshops

Sonntag, 17. Dezember 2006, 14:07

Zitat von »fabelmann«

Ultraklugscheißmodus: Jargon ;D :-*

*beschämtdiemützeinsgesichtzieh*
Das kommt davon wenn man sich nicht sicher ist und google.de fragt ::)