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§ 284
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Zitat von »gemini«
is jetz geschlossene gesellschaft auch wenn ich mich privat mit n paar kumpels treffe?
Zitat von »DrStrange«
Im Prinzip geht das.
Wir haben das mal - dann auch polizeilich abgesegnet - bei einer "öffentlichen" Party in einem nur für private Zwecke angelegten Veranstaltungsraum gemacht... Man erwarb quasi eine "Clubkarte", die dann als Einladung galt.
Zitat von »Grinchy«
Das klingt aber schon wie "professionelles Glücksspiel", sowas hat die Polizei abgesegnet? Der Staat kam nicht an und wollte Glückspielsteuer, usw. haben?
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