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HAFTUNGSAUSSCHLUSS : Ich bin als privater Verkäufer bei Ebay angemeldet, und ich verkaufe ausschliesslich gebrauchte Ware, die aus meinem privaten Haushalt stammt !Auf Grund des neuen EU-Rechts und den geplanten Änderungen im BGB sind alle meine Auktionen an folgende Bedingungen gebunden :Bitte stellen Sie ihre Fragen VOR Abgabe eines Gebotes. Der Artikel wird "so wie er ist" von Privat verkauft, dies bedeutet:Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie/Gewährleistungbei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind.Wundern sie sich bitte nicht über diesen Disclaimer, aber er wird schon in kurzer Zeit so oder so ähnlich bei jedem ebay-Angebot stehen!Denn das neue EU-Recht sieht eine einjährige Garantie bei Gebrauchtwaren vor.Die Konsequenzen aus dieser Bestimmung stehen indessen oftmals in keiner vernünftigen Relation zum erzielten Kaufpreis. |
Zitat von »junglelist«
Garantie durch Gewährleistung ersetzen bzw. bei Doppelnennung streichen.
Eu-Recht sollte imho EU-Richtlinien heißen.
BTW Die genannten 4 Worte reichen natürlich auch
Zitat von »RedFlag1970«
NOCHMALS:
Dieses EU Recht, EU Richtlinien dahingehend gibt es nicht!
Also: weglassen!!!!
Zitat von »RedFlag1970«
Ach so, ich habe die Rohlinge verkauft, weil ich mich bei der Bestellung einfach vertan hatte und falsche gekauft hatte.... :
Kann ja mal passieren.....
Zitat
Wer nicht nur gelegentlich Waren über Internetauktionshäuser wie eBay verkauft, sollte sich fragen, ob seine Verkäufe noch als rein privates oder bereits gewerbliches Handeln anzusehen sind. Dies hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Da der Begriff des Unternehmers oder gewerblich Handelnden obendrein nicht einheitlich verwendet wird, kann je nach angewendetem Gesetz eine andere Entscheidung möglich sein.
Zitat
Handeln im geschäftlichen Verkehr
Hier folgert die juristische Literatur aus dem Markengesetz, dass im geschäftlichen Verkehr handelt, wer eine selbstständige Betätigung aufnimmt, die zur Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks bestimmt ist. Bereits die Schaltung eines Werbebanners auf der privaten Homepage erfüllt dieses Kriterium, selbst wenn eine Gewinnerzielungsabsicht gar nicht besteht.
Gewerbliches Handeln
Als "gewerbliches Handeln" sehen Juristen ein selbstständiges und planmäßiges Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt an, das auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
Gewerbliche Tätigkeit
Im Einkommensteuergesetz gilt die selbstständige und nachhaltige, das heißt berufsmäßige, also länger andauernde Tätigkeit, als "gewerbliche Tätigkeit" (§ 15 Abs. 2 EStG). Sie muss mit Gewinnerzielungsabsicht unter Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr einhergehen und den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreiten.
Zitat
Indizien, die Unternehmereigenschaft und gewerbliches Handeln charakterisieren
starke Indizien
PowerSeller
eBay-Shop
Selbsteinstufung als gewerblich Handelnder
Anzahl der Verkäufe mehr als 15 pro Woche
weniger starke Indizien
Ankauf der Ware zum Weiterverkauf
Verkauf mehrerer gleichartiger neuwertiger Artikel
erhebliche Umsätze bei Verkauf weniger Artikel
Bezahlung über Sofort-Kaufen-Funktion
erhebliche Gewinnspannen
Bezahlung über PayPal
Verwendung von AGB oder Versteigerungsbedingungen
Professionalität der Angebotsseite
entlastende Indizien
geringfügiger Umsatz, unregelmäßige Verkäufe
Verkauf ausschließlich privater Artikel
Verkauf ausschließlich gebrauchter Artikel
Verkauf aus eigener Haushaltsauflösung oder privatem Nachlass
keine Gewinnerzielungsabsicht, dauerhafte Verluste
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