Google mal nach dem Fernabsatzgesetz
1. wird das nix bringen, weil das fernabsatzgesetz seit der schuldrechtsreform 2002 ins bgb übernommen wurde §§ 312bff
2.erlischt das wirderrufsrecht entsprechend §§ 312d IV nr. 2 mit dem herunterladen der software aus dem internet
3. spielt das ohnehin keine rolle, da wie oben bereits gesagt wegen beschränkter geschäftsfähigkeit die willenserklärung schwebend unwirksam war