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Artikelbeschreibung bei ebay - NEU? - erster ebay verkauf und fragen

Montag, 31. Januar 2011, 09:42

tach zusammen,
hab da ne frage,
und zwar hab ich bei einen artikel als Neu eingestellt,
dieser liegt noch eingeschweist bei mir zuhause rum,
allerdings schon seit ein paar monaten.

ist also in dem sinne nicht neu, oder doch?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »futureintray« (31. Januar 2011, 11:59)

Montag, 31. Januar 2011, 09:45

warum schreibst du es denn nicht auch genau so bei ebay? der artikel ist neuwertig, da noch original eingeschweisst.
von all den dingen die mir sind verloren gegangen,
habe ich am meisten an meinem Verstand gehangen

Montag, 31. Januar 2011, 09:58

ebay bietet mir 2 möglichkeiten:

Neu

Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit eine Verpackung vorhanden ist). Die Verpackung sollte der im Einzelhandel entsprechen. Ausnahme: Der Artikel war ursprünglich in einer Nichteinzelhandelsverpackung verpackt, z. B. unbedruckter Karton oder Plastikhülle. Weitere Einzelheiten im Angebot des Verkäufers.

Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)

Neuer, unbenutzter Artikel, ohne Gebrauchsspuren. Die Originalverpackung ist unter Umständen nicht mehr vorhanden oder geöffnet. Artikel ist „2. Wahl”, B-Ware oder neu, unbenutzt, aber mit kleinen Fehlern. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Ange­bot des Verkäufers.

habe ersteres gewählt, da noch alles ovp ist, so wie ich es vom hersteller bekommen habe.
restgarantie ist auch noch drauf, ca 4 monate alt.

habe das auch genau so reingenommen.

ist mein erster verkauf bei ebay, und will mir da nicht irgendwie im nachhinein ans bein pinkeln lassen...

hier mal der link zur auktion:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?View…=STRK:MESELX:IT

da es ja keine pc teile sind, dürfte das ja auch keine versteckt aktion sein?
ansonsten kanns ja einer mods wieder löschen.

thx soweit

Montag, 31. Januar 2011, 11:39

Das Teil ist eindeutig neu. Es spielt in dem Fall keine Rolle, wann der Motor produziert wurde. Ihn als neu einzustellen is also völlig ok.
Gruß, Micha.

Montag, 31. Januar 2011, 11:58

ok, super danke.
dann kann ich ja alles so stehen lassen.


hätte noch ne weitere frage,
und zwar hat mir jetzt jemand ne frage geschickt,
ob ich das ganze auch nach österreich sende.

hab bei ebay ne antwort geschrieben, und ein häckchen gesetzt das es bei fragen und antworten unten beim artikel angezeigt werden soll.

aber da steht nix, keine frage und auch keine antwort.
was kann man da denn falsch machen?
oder dauert das nur etwas?

Montag, 31. Januar 2011, 12:09

Das dauert meistens etwas. Wart mal ne Weile.
Im Zweifelsfall kannst du den Zusatz ja noch in die Beschreibung rein editieren oder noch mal auf die Frage antworten. ;)
Gruß, Micha.

BigKahuna

unregistriert

Montag, 31. Januar 2011, 12:22



ist mein erster verkauf bei ebay, und will mir da nicht irgendwie im nachhinein ans bein pinkeln lassen...


Der Artikel ist neu, daran ändert es auch nichts, wenn der 4 Monate irgendwo rum gelegen hat. Sonst dürfte ja kein Händler irgendwelche Ladenhüter als neu verkaufen.

Du hast aber ein ganz anderes Problem:

Zitat von »Aus der Auktion«

Hinzuzufügen ist noch das es sich um einen Privatverkauf handelt, also ohne Garantie oder Rücknahme!


Der Satz ist so falsch.

Eine Garantie brauchst du nicht ausschließen, denn du hast ja auch keine Garantie für irgendetwas abgegeben. Die gibt hier wenn schon nur der Hersteller, nicht du. Außerdem könntest du damit ja sogar noch werben, da der Artikel beim Hersteller ja noch Restgarantie hat. Was du bestimmt gerne ausschließen würdest ist die Gewährleistung (oder auch "Haftung für Mängel", Mängelansprüche), zu der du als Verkäufer erstmal grundsätzlich immer verpflichtet bist. (WICHTIG: Gewährleistung ist nicht das Selbe wie Garantie! Darüber sollte man sich schlau machen.) Und hier ist das Problem: Wenn man als privater Verkäufer Neuware verkauft, darf man die Gewährleistung laut BGB nicht vollständig ausschließen. Lediglich auf 1 Jahr begrenzen. Das heißt für dich konkret: Wenn der Artikel beim Käufer innerhalb eines Jahres kaputt geht, und der Käufer nicht so blöd ist und von seinen Rechten nichts weiß, dann hängst du erstmal mit drin. Zwar wissen das die meisten Käufer nicht, aber du willst ja auf Nummer sicher gehen. (Wenn du die Gewährleistung nicht begrenzt hast, dann sogar 2 Jahre lang - wie jeder andere Händler auch.) Natürlich folgen dann noch weitere Punkte (Beweislastumkehr, etc...) aber Fakt ist: Bei Neuware hängt man immer in der Gewährleistung mit drin! Ich bin mir gerade auch nicht sicher, ob man überhaupt die Rücknahme ausschließen darf. Da müsste ich mich nochmal schlau machen.

In den ersten 6 Monaten nach dem Verkauf müsstest du sogar nachweisen, dass der Fehler erst beim Kunden entstanden ist und nicht schon vorher. Edit: Das stimmt so nicht.

Lange Rede, kurzer Sinn: Der sichere Weg ist keine Neuware zu verkaufen. Hat man Neuware, dann sollte man sie eben auspacken, eine kurze Zeit in Betrieb nehmen und dass dann auch genau so in der Auktion angeben. Also Verkauf als Gebrauchtware, die aber nur sehr kurz benutzt worden ist und jetzt in einwandfreiem Zustand weiterverkauft wird.

Der richtige Satz würde dann lauten:

Zitat

Da es sich hier um einen privaten Verkauf von Gebrauchtware handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Edit: Das reicht leider wohl auch nicht, siehe Post #18.

Die wichtigen Stichworte sind hier eben die private Natur des Verkaufes sowie Eigenschaft der Ware als gebraucht.

Zusammenfassung: Wird dein Artikel jetzt so mit der Beschreibung verkauft, dann hast du gegenüber dem Käufer nun die vollen 2 Jahre Gewährleistungspflicht, da in deiner Auktion das Wort Gewährleistung/Mängelansprüche (bzw. deren Begrenzung) nirgends auftaucht. Und solange du den Artikel als Neuware verkaufst, musst du mindestens 1 Jahr Gewährleistung gewähren. Heißt: Im schlimmsten Fall müsstest du dem Käufer bei einem Defekt in knapp 2 Jahren entweder Ersatz besorgen, eine Reparatur durchführen, den Restwert erstatten, etc...

Oder wenn man den Teufel mal an die Wand malen will: Entsteht der Käufer durch deinen Artikel irgendein Schaden und man könnte nachweisen, dass der für den Schaden ursächliche Mangel schon vorhanden war, als der Artikel deine Hände verließ, dann müsstest du u.U. sogar Schadensersatz leisten. Spätestens dann hat man ein ordentliches Problem!

Und noch etwas: Wenn man einen Artikel verkauft, der nicht der Beschreibung entspricht, dann ist eh alles nichtig, was man vorher irgendwie ausschließen wollte. Auch zur Rücknahme ist man dann natürlich verpflichtet.

Fazit: Wenn man als privater Verkäufer irgendetwas als Neuware verkauft, begibt man sich juristisch gesehen in ein Minenfeld, das man nur schwer überblicken kann. Daher lässt man es entweder am besten komplett sein, oder man lebt mit dem Restrisiko, dass man mit der verkauften Sache eben doch noch mal zu tun haben kann. :!: Ein Verkauf als Neuware ist nicht geeignet, wenn man vom dem Artikel nie wieder etwas hören und sehen will. :!:

Zur weitern Lektüre empfehle ich den Artikel "Drei, zwei, eins... Ärger?" aus der c't 04/2004 Seite 96. Diesen kann man sich gegen 2,50 Euro online beim Heise-Zeitschriftenverlag als PDF besorgen und das ist eine Investition, die man tätigen sollte, bevor man sich daran macht, etwas online zu verkaufen. Außerdem ist dieser Link auch noch ganz gut, wenngleich der c't Artikel deutlich besser ist:

http://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrle…rkauf-ebay.html

Zum Schluss: Mir ist völlig klar, das bestimmt 99% der privaten ebay-Verkäufer es genauso falsch machen wie du. Das ändert aber nichts daran, dass es falsch ist. Es liegt einfach daran, dass kaum jemand juristisch gebildet ist und/oder sich umfangreich informiert hat. Alle schreiben nur seit Jahren falsch vom Anderen ab.
Ebenfalls sollte man beachten, dass das hier nicht nur speziell für ebay gilt, sondern für jeden Onlineverkauf. Egal ob dort oder z. B. auch hier oder anderswo in Foren.

Nachtrag:

Außerdem sehe ich gerade, dass du PayPal als Zahlungsmethode anbietest und den Versand als Päckchen. Damit öffnest du Betrug Tür und Tor. Ein Päckchen ist üblicherweise nicht nachverfolgbar und du erhälst somit keine Einlieferungsbestätigung. Der Käufer kann also einfach behaupten, die Ware wäre nie angekommen, denn das kannst du ja nicht nachvollziehen/beweisen. PayPal macht es einem betrügerischen Käufer dann noch einfacher: Er bucht sein Geld zurück und PayPal bittet dich darum, einen Versandbeleg einzureichen. Den hast du aber nicht. Der Käufer hat dafür Ware und Geld und lacht sich ins Fäustchen.

Dieser Beitrag wurde bereits 7 mal editiert, zuletzt von »BigKahuna« (1. Februar 2011, 20:25)

Montag, 31. Januar 2011, 13:21

im Verkäuferformular von ebay gibt es extra einen Textbaustein, um die Gewährleistung auszuschließen.

@bigkahuna

also wenn ich Neuware habe, werde ich die Neuware bestimmt nicht extra auspacken und einige Zeit benutzen, damit ich es als "gebraucht" verkaufen kann :)

Das was du wegen der Neuware geschrieben hast, höre ich das erste Mal.
Frontplatten und Twinplexe aus Alu in allen Größen, geschliffen & eloxiert? Für Mich kein Problem :-)

BigKahuna

unregistriert

Montag, 31. Januar 2011, 13:27

Es ist aber so, und das schon seit 2002, da war nämlich die letzte Gesetzesänderung zu diesem Thema. Man muss es mir ja nicht glauben, aber die Rechtslage ist eindeutig und wenn man sich zu dem Thema etwas schlau macht, dann sieht man es auch ein. Wie gesagt, ich empfehle den c't Artikel.

Das viele Leute das nicht wissen ist kein Wunder. Wer beschäftigt sich schon gerne mit Privatrecht und den Kaufverträgen? Bei uns war alleine das schon ein Semester.

Und ein Laden wie ebay ist natürlich auch daran interessiert, dass viele Leute da im Unwissenden sind. In der Hilfe auf Ebay wirst du dazu nur schwer was finden. Was glaubt ihr, wie viel Neuware es noch bei Ebay gäbe, wenn jeder private Verkäufer das wüsste? ;) Nur noch das, was die Händler verkaufen.

Wer wie was bei ebay oder sonstwo verkauft ist mir herzlich egal. Ich wollte lediglich helfen und dazu gehört eben auch der Tipp, nie Neuware zu verkaufen. Man kann sich bestimmt auch ganz herrlich ohne Gummi durch eine Großstadt bumsen, ohne dass je etwas passiert. Aber wenn man dann Blumenkohl am Pillemann hat, dann ist das Geschrei groß! :D

Was mich aber wirklich wundert, ist dass die Abmahn-Industrie das noch nicht als Geschäftsfeld aufgetan hat. Theoretisch könnte man nämlich jeden Anbieter einer Auktion auch abmahnen, in der Neuware mit einem kompletten Gewährleistungsausschluss verkauft werden soll.

Edit: Private Verkäufer kann man scheinbar nicht abmahnen.

Dieser Beitrag wurde bereits 7 mal editiert, zuletzt von »BigKahuna« (31. Januar 2011, 15:11)

Montag, 31. Januar 2011, 13:36

@marthefix:
Was hindert Dich, auf die als Quelle angegebenen Links einfach mal draufzuklicken und zumindest den zweiten auch durchzulesen? Und warum meinst Du, dass ein Textbaustein juristisch richtig sein muss, nur weil ihn einein Internet-Auktionshaus bereitstellt, das weltweit dafür bekannt ist, dass es dort niiiiiie zu Unregelmäßigkeiten kommt (Achtung, Ironie!) ?

Natürlich ist es völlig Deine Sache, auf welche Weise Du bei Deinen ebay-Auktionen vorgehst - Aber was hat futureintray nun von Deiner Meinungsäußerung? Bist Du Jurist, dass Du die Veröffentlichung der verlinkten Kanzlei als falsch einschätzen kannst?

Ich bin auch kein Jurist, aber ich lese das, was BigKahuna sinngemäß geschrieben hat, definitiv nicht zum ersten Mal.

Montag, 31. Januar 2011, 14:07

Etwas offtopic, aber das musste ich mal sagen:

Macht echt Spass so, als Privater Mensch etwas bei Ebay zu verkaufen.
Meine Güte.. das ist ja nicht mehr feierlich.
Du brauchts zur Sicherheit als aktives Ebay Mitglied folgende "Ausstattung"

- 1 bis 2 Private Rechtsanwälte
- 8 Jähriges Jura Studium
- 100% fehlerfreies Deutsch
- Viel Glück dass:
a.) ein anderes (Gewerbliches) Mitglied dich verklagt weil du € 0.01 unter sein Preis bist und somit unlautere Wettbewerb treibst
b.) ein anderes (Gewerbliches oder Privates) Mitglied dich verklagt weil deine Formulierung wegen Garantie und Gewährleistung nicht 100% in Ordnung ist.
- Geduld und Hoffnung dass dein Käufer auch tatsächlich bezahlt.
- Geduld und Hoffnung dass dein Käufer nach 5 Monaten und 29 Tagen nicht doch diverse kleine Mängel gefunden hat und so mit der volle Kaufbetrag inkl. entstanden Kosten wegen Versand und Ausfall der Ware einklagt.

Mittlerweile macht das ganze Ebay doch überhaupt kein Spass mehr, oder?
Schnäppchen gibt es höchst selten, als Verkäufer trägst du das volle Risiko und der Paypal Zwang ist auch nicht ohne.
Ich hab mein Account (über 400 Positive Bewertungen) vor ein paar Jahren inkl. Paypal löschen lassen weil ich mit so eine "Bande" nicht einverstanden bin.
Das schmerzt auch nicht da hier in der Schweiz ricardo.ch eh grösser, billiger, fairer und auch nicht so extrem von Gewerbliche Anbieter überschwemmt wird (noch nicht).

Just my two Rappen.
Ich hasse Apple ;) --- 15" MacBook Pro Retina (2014) 2,8 GHz Quad-Core Intel Core i7 Prozessor (Turbo Boost bis zu 4,0 GHz), 16GB Ram, 1TB SSD, NVIDIA GT 750M mit 2 GB GDDR5 --- 13" MacBook Pro Retina (2014) 3,0 GHz Dual-Core Intel Core i7 Prozessor (Turbo Boost bis zu 3,5 GHz), 16GB Ram, 1TB SSD --- iPad mini "White", 64 GB Wifi --- iPhone 6, 128 GB "White" --- Apple TV (2012) --- Airport Extreme --- Time Capsule 2 TB --- Apple Rockt :thumbsup: --- 05.10.2011 - R.I.P. Steve Jobs :(

Montag, 31. Januar 2011, 14:13

man muss allerdings auch noch beachten, dass wenn man z.b. 5 sachen verkauft und immer drunter schreibt: "Da es sich hier um einen privaten Verkauf von Gebrauchtware handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. "
dann gilt dies als agb, und in einer agb ist diese formulierung unzulässig, und somit hat man die gewährleistung nicht ausgeschlossen. man muss den satz also immer etwas anders schreiben

BigKahuna

unregistriert

Montag, 31. Januar 2011, 14:17

Etwas offtopic, aber das musste ich mal sagen:

Macht echt Spass so, als Privater Mensch etwas bei Ebay zu verkaufen.
Meine Güte.. das ist ja nicht mehr feierlich.
Du brauchts zur Sicherheit als aktives Ebay Mitglied folgende "Ausstattung"

- 1 bis 2 Private Rechtsanwälte
- 8 Jähriges Jura Studium
- 100% fehlerfreies Deutsch
- Viel Glück dass:
a.) ein anderes (Gewerbliches) Mitglied dich verklagt weil du € 0.01 unter sein Preis bist und somit unlautere Wettbewerb treibst
b.) ein anderes (Gewerbliches oder Privates) Mitglied dich verklagt weil deine Formulierung wegen Garantie und Gewährleistung nicht 100% in Ordnung ist.
- Geduld und Hoffnung dass dein Käufer auch tatsächlich bezahlt.
- Geduld und Hoffnung dass dein Käufer nach 5 Monaten und 29 Tagen nicht doch diverse kleine Mängel gefunden hat und so mit der volle Kaufbetrag inkl. entstanden Kosten wegen Versand und Ausfall der Ware einklagt.

Mittlerweile macht das ganze Ebay doch überhaupt kein Spass mehr, oder?
Schnäppchen gibt es höchst selten, als Verkäufer trägst du das volle Risiko und der Paypal Zwang ist auch nicht ohne.
Ich hab mein Account (über 400 Positive Bewertungen) vor ein paar Jahren inkl. Paypal löschen lassen weil ich mit so eine "Bande" nicht einverstanden bin.
Das schmerzt auch nicht da hier in der Schweiz ricardo.ch eh grösser, billiger, fairer und auch nicht so extrem von Gewerbliche Anbieter überschwemmt wird (noch nicht).

Just my two Rappen.


Ja, traurig, aber so ist es schon fast. Wenn auch nicht ganz so schlimm. ;)

Ich verkaufe jedenfalls nur Gebrauchtware, beschreibe alles 100%ig und versuche möglichst viele Lücken für Betrüger oder potenzielle Problemkunden zu schließen (Zahlungsfristen, Wiederverkaufsfristen, Versandnachweise). Dann ist man doch sehr weit auf der sicheren Seite.

Wobei man aber klar sagen muss: Das hier Besprochene hat nichts mit ebay zu tun. Es ist geltendes Recht für jeden (Online-)Verkauf. Ganz egal, wie die jeweilige Plattform heißt. Selbst in den Marktplätzen der Foren gelten diese Dinge natürlich.

man muss allerdings auch noch beachten, dass wenn man z.b. 5 sachen verkauft und immer drunter schreibt: "Da es sich hier um einen privaten Verkauf von Gebrauchtware handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. "
dann gilt dies als agb, und in einer agb ist diese formulierung unzulässig, und somit hat man die gewährleistung nicht ausgeschlossen. man muss den satz also immer etwas anders schreiben


Nein, bei einem privaten Verkauf von Gebrauchtware ist das auch in den AGB zulässig. Zumindest entnehme ich das dem c't Artikel. Aber da hört auch mein Latein irgendwann auf. Siehe dazu Post #18.

Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von »BigKahuna« (1. Februar 2011, 20:29)

Montag, 31. Januar 2011, 14:41

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html
man schreibt ja "jegliche gewährleistung", aber
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
(Grobes Verschulden)
kann man nicht ausschließen, daher eben ungültig

BigKahuna

unregistriert

Montag, 31. Januar 2011, 14:54

Was du damit meinst ist ein Haftungsausschluss für Schäden, die aus einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers hervorgehen. Das so etwas nicht geht ist klar.

Wenn ich einen Fön mit einem Kabel verkaufe, bei dem die Isolierung nicht mehr in Ordnung ist und jemand oder etwas kommt dadurch dann zu schaden, dann bin ich erstmal dran. Egal ob neu oder gebraucht. Erst Recht, wenn ich den Mangel verschwiegen habe. Konnte ich den Mangel aber nicht kennen, dann ist eventuell der Hersteller dran. Aber da sind wir jetzt in einem Gebiet, wo es mit Sicherheit nur noch mit Richtern und Anwälten weiter geht. ;)

Montag, 31. Januar 2011, 16:07

Wie sieht es dann aus, wenn ich nenn neuen, unbenutzten Artikel hab, diesen auspacke, 3-4 mal einschalte und anschliessend als neuwertig verkaufe? Hab ich dann genauso die Probleme wie bei neuen Artikeln?

Montag, 31. Januar 2011, 16:50

Scroll mal nach oben und lies doch mal den Thread.. steht schon alles drin
Ich hasse Apple ;) --- 15" MacBook Pro Retina (2014) 2,8 GHz Quad-Core Intel Core i7 Prozessor (Turbo Boost bis zu 4,0 GHz), 16GB Ram, 1TB SSD, NVIDIA GT 750M mit 2 GB GDDR5 --- 13" MacBook Pro Retina (2014) 3,0 GHz Dual-Core Intel Core i7 Prozessor (Turbo Boost bis zu 3,5 GHz), 16GB Ram, 1TB SSD --- iPad mini "White", 64 GB Wifi --- iPhone 6, 128 GB "White" --- Apple TV (2012) --- Airport Extreme --- Time Capsule 2 TB --- Apple Rockt :thumbsup: --- 05.10.2011 - R.I.P. Steve Jobs :(

BigKahuna

unregistriert

Dienstag, 1. Februar 2011, 20:40

Ich habe mich nach elbarto`s Einwänden nochmal intensiver mit dem Thema beschäftigt und muss jetzt auch einige von mir vorher hier gemachte Aussagen anpassen. (Werde die Beiträge entsprechend bearbeiten.)

Die von elbarto` gemachten Einwände scheinen soweit korrekt zu sein, wenn man sich die Urteile des OLG Hamm – Aktenzeichen: 28 U 147/04 vom 10.02.2005 sowie des BGH vom 15.11.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 3/06 anschaut.

Dazu gibt es eine ganze Reihe von Links, die ich hier einfach mal für den interessierten Leser poste:

http://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrle…rkauf-ebay.html

http://www.rechtsklarheit.de/blog/unwirk…aten-verkaeufen

http://forum.chip.de/recht/richtiger-gew…uss-785481.html

http://www.ra-melchior.de/aktuelles-2.html

http://www.rechtstipps.net/pub/307/aussc…tauktionen.html

http://testberichte.ebay.ch/Die-Gewaehrl…000000004626245

http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html

http://www.internetrecht-rostock.de/gewa…sausschluss.htm

Besonders hervorzuheben ist hier der letzte Link zu Internetrecht-Rostock.de.

Vor dem Hintergrund muss man einen vorformulierten Haftungsausschluss anders formulieren, als ich das hier im ersten Beitrag beispielhaft getan habe. Ich habe mir 2 meiner Meinung nach sinnvolle Formulierungen überlegt. Auf Anfrage und nach vorheriger Rücksprache mit der Moderation (wegen eventueller unzulässiger Rechtsberatung) kann ich die auch gerne hier posten.

Wozu ein solcher Haftungsausschluss gut sein kann, möchte ich aber auch hier nochmal anhand eines Beispiels zeigen. Daran sieht man, dass das Thema gar nicht so weit her geholt ist.

-------------------------------------------------------------------------

Beispiel:

Angenommen ich habe privat letzte Woche mein gebrauchtes Mainboard mit einem Intel 67er Chipsatz verkauft. :D

Die Rechnung habe ich vorher weggeschmissen, der Hersteller des Boards weigert sich ohne Rechnung irgendetwas zu machen.

Das seien die Voraussetzungen. Nun ist seit heute/gestern bekannt, dass die Boards einen Design-Fehler im Chipsatz haben, der zu einem Fehler führen kann, der erst später auftritt.

Bei meinem Käufer tritt dieser Fehler in 3 Monaten auf. Er wendet sich unter Berufung der Mängelhaftung an mich und verlangt Nachbesserung (ein korrekt funktionierendes Motherboard) sowie Schadensersatz (ihm sind durch den Fehler ein paar wichtige Daten abhanden gekommen).

Nun steht zweifelsfrei fest, dass der Grund für den Fehler schon vorlag, als ich das Motherboard verkauft habe. Ich konnte davon zu dem Zeitpunkt aber nichts wissen. Das ist für die Gewährleistung unerheblich!

Hatte ich einen wirksamen Haftungsausschluss in meinem Angebot, dann kann ich dem Käufer sagen: "Dein Problem."

Hatte ich das nicht, muss ich dem Käufer Ersatz leisten und auch noch den Schaden durch den Datenverlust bezahlen! Natürlich kann ich danach versuchen, das Geld von Intel oder dem Boardhersteller zurück zu bekommen, aber viel Spaß dabei! Und den Ärger hab ich so und so.

-------------------------------------------------------------------------

Daran sieht man, wie so etwas doch auf einmal Relevanz haben kann.

Nun ja, jetzt habe ich hier viel geschrieben. Das liegt aber auch daran, dass ich selbst demnächst wieder ein paar Dinge verkaufen will und mich daher schon länger mal wieder mit dem Thema ausführlicher beschäftigen wollte.

Einen Link will ich noch setzen, denn der ist lustig und informativ zugleich:

http://www.knetfeder.de/kleinkariert/recht-eu.html

In dem Sinne... Drei, zwei, eins - Deins!

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »BigKahuna« (1. Februar 2011, 20:41)

Mittwoch, 2. Februar 2011, 15:25

Noch etwas, worauf man als Verkäufer gefasst sein muss, ist die Masche der Angebotsabschirmung. Dabei benutzt ein Käufer zwei Accounts; über den einen gibt er ein relativ niedriges Gebot ab, über den zweiten ein sehr hohes, was andere Bieter abschreckt. Dieses hohe Gebot wird dann unmittelbar vor Auktionsende zurückgezogen, sodass der erste Account mit seinem niedrigen Gebot den Zuschlag erhält.

Nach den AGB von eBay kommt in diesem Fall *kein* wirksamer Vertrag zustande (ob das ggf. vor Gericht Bestand hat, ist IMHO allerdings fraglich). Viele Anbieter wissen das allerdings nicht...

Hier der Artikel aus der aktuellen c't dazu.

Mittwoch, 2. Februar 2011, 16:25

wie kann man denn ein angebot zurückziehen ?( und wenn der käufer nicht zahlen will einfach mit negativer bewertung/anwalt drohen und am nächsten tag is t bei 90% der Fällen Geld am konto :thumbsup:

Zitat


...lauter spinner ;)(wehe, das nimmt jemand in seine sig ;))dino

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