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Moeppel
unregistriert
Hi,
ich bin Hauptmieter einer WG-Wohnung. Ich hab ein weiteres Zimmer untervermietet. Angenommen, mein Mitbewohner zahlt seine Miete nicht rechzeitig. Ist dies ein Kündigungsgrund? Im Mietvertrag haben wir eine Kündigungsfrist von einem Monat festgehalten. Gilt dies dann verbindlich oder ist eh immer eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten?
Zitat
Nachdem Sie ein nicht möbiliertes Zimmer Ihrer Wohnung untervermietet haben, können Sie wie der Vermieter einer Einliegerwohnung das Untermietverhältnis entweder unter Angabe eines Kündigungsgrundes und Einhaltung der 3 monatigen Kündigungsfrist ODER ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen (§ 573 a BGB). Im letzteren Fall müssen Sie ausdrücklich erklären, dass Sie die Kündigung nicht auf ein berechtigtes Interesse stützen. Sie können sich auch in erster Linie auf Ihr Sonderkündigungsrecht (Kündigung ohne Grund) und hilfsweise auf berechtigtes Interesse berufen.
Für die Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ließe sich zur Begründung „Eigenbedarf“ anführen, wobei dieser im Einzelnen dargelegt und im Bestreitensfalle nachzuweisen ist. Ggf. könnte die Kündigung aufgrund des Verhaltens Ihres Ex-Freundes auf eine Pflichtverletzung, wie etwa Beleidigung oder Tätlichkeiten gestützt werden. Allein die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der damit verbunden Unannehmlichkeiten werden als Kündigungsgrund nicht ausreichen.
Der Untermietvertrag ist ein echter Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten im Unterschied zu der bloßen Gebrauchsüberlassung an Dritte. Als Grund für die ordentliche Kündigung des Untermietvertrages werden Sie sich daher nur auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung, Eigenbedarf oder einer wirtschaftlichen Verwertung (§ 573 BGB) berufen können. Allein Ihr Umzug in eine andere Stadt wird als Kündigungsgrund nicht ausreichen. Mithin wird im Falle Ihres berufsbedingten Ortswechsels nur eine Kündigung ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 6 Monaten in Betracht kommen.
Um Ihren Ex-Freund zu einem möglichst zügigen Auszug zu bewegen, könnten Sie ihm gegenüber eine Mieterhöhung aussprechen, falls die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Wird das Zimmer nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht geräumt an Sie zurückgegeben, werden Sie gezwungen sein, eine Räumungsklage gegen ihn zu erheben.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Moeppel« (7. November 2009, 13:03)
Moeppel
unregistriert
Hi, danke =) den Beitrag hatte ich gestern in dem Zusammenhang auch gelesen. Und wann ist "zu spät gezahlt"? Nach mehreren Monaten erst und dann hat er noch eine Kündigungsfrist von 3 Monaten oder wie? Da bleib ich ja auf 5-6 Monatsmieten sitzen. Die Kaution beträgt ja grad mal 2 Monatmieten...
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