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letmein

Junior Member

Ebay Problem

Mittwoch, 12. November 2003, 08:24

Hallo!

Nach einer menge erfolgreicher Transaktionen hat es nun auch mich erwischt :(.

Ich habe mir auf Ebay eine komplette Lederausstattung für mein KFZ ersteigert. Lt. Berschreibung in super Zustand, keine Risse oder ähnliches seien vorhanden.

Als ich die Palette gestern geliefert bekam, viel mir zuerst nichts auf. Alles schnell in den Keller getragen, und wieder zur Arbeit gefahren.

Auf Nacht begann ich dann die einzelnen Teile mal genauer anzusehen. Resultat:

1x Türverkleidung ist eingerissen

Am Fahrersitz brökelt das Leder teilweise schon fast ab :(

Ich habe dem Verkäufer gestern noch 2 Mails geshrieben, das ich ne Lösung von ihm erwarte, damit wir beide zufrieden sind.
Bis jetzt noch keine Antwort.

Was soll ich machen, wenn der sich überhaupt nicht mehr meldet? Sind immerhin ne Menge Euro geflossen :-/

Hat wer nen Vorschlag?

Vielen Dank
lg

Re: Ebay Problem

Mittwoch, 12. November 2003, 08:52

Hi

Mit Produktbeschreibung und Emails zum Anwalt gehen.

Dino
Videtis hic hommunculum qui verrit suum stabulum. Quid ibi homo invenit? Pulchrum cuplexum areum!

Teckel

Senior Member

Re: Ebay Problem

Mittwoch, 12. November 2003, 10:08

Hi

Mittlerweile gibt es auch in den KKs auf den meisten Hauptwachen einen Sachbearbeiter, der sich um Computerkriminalität kümmert. Hier meißt um ebay. Wie Dino schon sagte: Produktbeschreibung ausdrucken ( am besten gleich 2 mal) dann den Emailverkehr ausdrucken.(an die eigene Wortwahl denken bezüglich eines evtl. späteren Gerichtsverfahrens) Die Beschädigungen mit einem Zeugen detailiert Festhalten (Foto Skizze Beschädigungsart) Zeuge ist wichtig, damit VK nicht sagen kann, die Sachen waren beim Abschicken noch in Ordnung!!! Bei noch weiteren Fragen ruhig schreiben.... Schreib doch mal den Link zu dem Angebot...

§ 263 StBG

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

CGT
Biete:

2 mal AquaDrive in blau.

Re: Ebay Problem

Mittwoch, 12. November 2003, 13:36

Einspruch  ;):

Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Fall, nicht um einen Betrug im Sinne des §263 StGB. Dies wäre der Fall, wenn der Verkäufer beispielsweise Backsteine statt nem Notebook verschickt. Der Staat hat in diesem Fall kein Interesse daran, dem pösen Puben auf die Finger zu hauen, deshalb kannst du dir den Weg zur Polizei sparen. Ausnahme: Du kennst die Anschrift des Verkäufers net, dann muß erstmal pro forma Strafanzeige gestellt werden, damit die Staatsanwaltschaft diese für dich herausfindet.

Also am besten wie folgt vorgehen:

1. Sachverhalt
Die Sache hat nicht den im Kaufvertrag vereinbarten Zustand und ist daher im Sinne des §434 BGB mangelhaft. Der Verkäufer ist damit einer Pflicht aus dem Kaufvertrag nicht nachgekommen (§433) und somit gemäß §437 zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet. Bei gebrauchten Gegenständen bedeutet dass, er muss den Mangel beheben, sofern das möglich ist. Ist dies nicht möglich oder verweigert der Verkäufer dies endgültig und ernsthaft, kommen noch Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Vertrag in Betracht. Denkbar wäre auch ein Anspruch auf Schadenersatz, zum Beispiel für die Versandkosten, die sicherlich nicht gering gewesen sind. Soweit erstmal die rechtlichen Bestimmungen.

2. Verkäufer und ebay kontaktieren
Setz ebay von der Sachlage in Kenntnis (der Form halber) und weise den Verkäufer noch einmal deutlich darauf hin, dass die Sache nicht den vereinbarten Zustand hat und du bereit bist, eine außergerichtliche Lösung der Situation zu finden. Dann noch ne Frist setzten ( "wenn sie bis zum so und sovielten nicht auf meine Anfrage reagieren, behalte ich mir rechtliche Schritte vor" ) und ab dafür. Derweil -wie Dino schon gesagt hat- jeglichen Schriftverkehr und die Produktbeschreibung zu Beweiszwecken ausdrucken.

3. Warten und Tee trinken
Reagiert er nicht auf dein Schreiben, bleibt dir letztlich nur der Gang zum Anwalt ( Rechtsschutzversichert ? ). Der schreibt dem netten Herrn Verkäufer dann ein paar ebenso nette Zeilen und mit etwas Glück gibts dann Geld komplett zurück, teilweise zurück und zumindest ne Reparatur. Mit etwas Pech seht ihr euch ein paar Wochen später vor Gericht wieder, wobei ich dir anhand deiner Beschreibung des Sachlage gute Chancen einräumen würde.

[hr]
Sie wurden rechtlich kompetent beraten von,
Stud. iur. s.m.a.r.t.
(alle Angaben wie immer ohne Gewähr / Rechnungsstellung erfolgt postalisch ;))

Re: Ebay Problem

Mittwoch, 12. November 2003, 13:47

Zitat von »s.m.a.r.t.«

Einspruch  ;):

Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Fall, nicht um einen Betrug im Sinne des §263 StGB. Dies wäre der Fall, wenn der Verkäufer beispielsweise Backsteine statt nem Notebook verschickt. Der Staat hat in diesem Fall kein Interesse daran, dem pösen Puben auf die Finger zu hauen, deshalb kannst du dir den Weg zur Polizei sparen. Ausnahme: Du kennst die Anschrift des Verkäufers net, dann muß erstmal pro forma Strafanzeige gestellt werden, damit die Staatsanwaltschaft diese für dich herausfindet.

Also am besten wie folgt vorgehen:

1. Sachverhalt
Die Sache hat nicht den im Kaufvertrag vereinbarten Zustand und ist daher im Sinne des §434 BGB mangelhaft. Der Verkäufer ist damit einer Pflicht aus dem Kaufvertrag nicht nachgekommen (§433) und somit gemäß §437 zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet. Bei gebrauchten Gegenständen bedeutet dass, er muss den Mangel beheben, sofern das möglich ist. Ist dies nicht möglich oder verweigert der Verkäufer dies endgültig und ernsthaft, kommen noch Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Vertrag in Betracht. Denkbar wäre auch ein Anspruch auf Schadenersatz, zum Beispiel für die Versandkosten, die sicherlich nicht gering gewesen sind. Soweit erstmal die rechtlichen Bestimmungen.

2. Verkäufer und ebay kontaktieren
Setz ebay von der Sachlage in Kenntnis (der Form halber) und weise den Verkäufer noch einmal deutlich darauf hin, dass die Sache nicht den vereinbarten Zustand hat und du bereit bist, eine außergerichtliche Lösung der Situation zu finden. Dann noch ne Frist setzten ( "wenn sie bis zum so und sovielten nicht auf meine Anfrage reagieren, behalte ich mir rechtliche Schritte vor" ) und ab dafür. Derweil -wie Dino schon gesagt hat- jeglichen Schriftverkehr und die Produktbeschreibung zu Beweiszwecken ausdrucken.

3. Warten und Tee trinken
Reagiert er nicht auf dein Schreiben, bleibt dir letztlich nur der Gang zum Anwalt ( Rechtsschutzversichert ? ). Der schreibt dem netten Herrn Verkäufer dann ein paar ebenso nette Zeilen und mit etwas Glück gibts dann Geld komplett zurück, teilweise zurück und zumindest ne Reparatur. Mit etwas Pech seht ihr euch ein paar Wochen später vor Gericht wieder, wobei ich dir anhand deiner Beschreibung des Sachlage gute Chancen einräumen würde.

[hr]
Sie wurden rechtlich kompetent beraten von,
Stud. iur. s.m.a.r.t.
(alle Angaben wie immer ohne Gewähr / Rechnungsstellung erfolgt postalisch ;))


Hihi, Rechnungsstellung erfolgt postalisch. ;)

Sonst sind die Ausführungen aber zutreffend - neues Schuldrecht und der nun subjektive Fehlerbegriff erleichtern einiges für den Käufer.
In der Regel ist es wirklich besser, sich mit Ebay in Verbindung zu setzen - dieser offizielle Weg reicht meist aus, um dem Verkäufer Beine zu machen. Wenn alles nichts hilft, bleibt dir wirklich nur der Rechtsanwalt...

Was mich an der Produktbeschreibung noch interessieren würde, ist, ob der Verkäufer in deinem Fall diesen inzwischen schon Ebay-typischen Satz "Bin Privatmann - keine Gewährleistung oder Rücknahme" mit eingefügt hat... ::)
Meister der symmetrischen Smileys!!! :D 8) :P :cursing: :thumbsup: :cursing: :P 8) :D

Re: Ebay Problem

Mittwoch, 12. November 2003, 14:44

Das in Deutschland immer gleich mit Paragraphen durch die Gegend geworfen wird ist mir echt ein Rätsel. Ich bin froh das die Anwaltsgebühren demnächst erheblich erhöht werden.
Ich schlage vor dass ihr nicht nur mailt sondern telefoniert da gibt es am wenigsten Missverständnisse. Telefonauskunft. Seine Adresse kriegst Du durch die ebay Mitgliedersuche. Wenn Du nicht weisst wo das ist, schreib mir. Ausserdem wäre ein Link zu Auktion hilfreich für die Einschätzung.
Erst wenn es sich herausstellt, dass das ganze böswillig ist machen die vorgehenden Beiträge Sinn.

letmein

Junior Member

Re: Ebay Problem

Mittwoch, 12. November 2003, 15:42

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?View…&category=53957

dies ist der link. Naja, der VK ist zwar aus Deutschland, ich bin aber aus Österreich ^^.

Wenn man am Bild wo alle Teile abgelichtet sind gaaaaaanz genau hinsieht, erkennt man an der Verkleidung der Beifahrertür, etwas links von der Türgriffauspaarung bzw. auf der Oberkante einen leichten Strich. Genau da ist der Riss.
Die Einzelbilder der Sitze sind leider zu dunkel um den Mangel erkennen zu können.

Mittlerweile hat sich der VK gemeldet. Natürlich will er nichts von dem Einriss wissen. Jedoch beweißt das Bild das Gegenteil.

PS: Ja ich bin Rechtschutzversichert ^^

lg
chris

Re: Ebay Problem

Mittwoch, 12. November 2003, 16:12

Zitat von »FUNKMAN«



Was mich an der Produktbeschreibung noch interessieren würde, ist, ob der Verkäufer in deinem Fall diesen inzwischen schon Ebay-typischen Satz "Bin Privatmann - keine Gewährleistung oder Rücknahme" mit eingefügt hat... ::)


Wäre ja egal, er hat ja zugesichert: IN SUPER ZUSTAND! NICHT AUFGERISSEN ODER SO
Und das stimmt ja offensichtlich nicht.

@letmein: Dann weisst Du ja jetzt was Du tun musst siehe Beitrag von s.m.a.r.t. Schreib ihm eine eMail mit dem Wunsch einer außergerichtlichen Lösung. Rückabwicklung auf jeden Fall Zug um Zug, er überweist das Geld inkl. Versand und Du sendest die Ware erst dann. 1 Woche Frist.

Re: Ebay Problem

Mittwoch, 12. November 2003, 16:15

Sieht doch gut aus, er schreibt, das da nichts eingerissen ist, aber die fotos und die realität stimmen überein, auch wenn man den riss nur sehen, kann, wenn man weiß, wo er ist.
und von gewährleistungsausschluss steht da auch nichts.

Zitat von »DSEDS«



Wäre ja egal, er hat ja zugesichert: IN SUPER ZUSTAND! NICHT AUFGERISSEN ODER SO
Und das stimmt ja offensichtlich nicht.



Das ist nciht egal, denn bei privatverkäufen kann die Gewährleistung relativ problemlos ausgeschlossen werden, vor allem bei gebrauchten teilen. Der VK könnte sich auf Transportschäden berufen...
aber das ist ja jetzt egal
Verwende keine sinnlose Gewalt. Hol einen größeren Hammer.

Re: Ebay Problem

Mittwoch, 12. November 2003, 16:29

Was ist eigentlich wenn dieser typische Ebay Satz in der Auktionsbeschreibung auftaucht ( also "Da ich privatverkäufer bin und die ware gebraucht ist, weise ich darauf hin, das ich ohne jegliche garantie verkaufe" usw usw )? Hat man dann trotzdem das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten? Habe ein ähnliches Problem. In der Auktion stand, dass die Ware ( pentium 1 komplett pc ) bis vor kurzem lief. Aber bei mir will der PC einfach nicht booten...
[glow=black,2,300]www.siefu.de.vu[/glow]

Cyrius

Senior Member

Re: Ebay Problem

Mittwoch, 12. November 2003, 16:33

Würde mich auch mal interessieren
Ich schreibe auch immer dabei "Da Privatverkauf keine Garantie"

Solang ich alle Mängel usw aufliste müsste das doch so in Ordnung gehen?

Re: Ebay Problem

Mittwoch, 12. November 2003, 16:44

Wenn da steht, da Privatverkauf keine Garantie musst du dir schonmal keine Gedanken machen, Garantie ist nämlich immer eine freiwillige Sache des Herstellers/Verkäufers (Geldzurückgarantie)
bzw musst dir sorgen machen, wenn du das genau so in deine auktionen schreibst ;)

Wenn da steht, das die Gewährleistung ausgeschlossen ist, ist das schwieriger, denn die Gewährleistung ist ein Gesetzlicher Anspruch.
Und dieser kann bei Verkäufen von Privat zu Privat und gebrauchtsachenverkauf durch AGBs und individualabrede ausgeschlossen werden.
wie das ist, wenn der VK den Magel arglistig verschweigt, muss ich mal nachsehen...

Tante edith hat mir grade den §444 BGB genannt, nach dem ist ein Gewährleistungsausschluss nicht möglich, wenn der VK den MAngel arglistig verschweigt :)
Verwende keine sinnlose Gewalt. Hol einen größeren Hammer.

Teckel

Senior Member

Re: Ebay Problem

Donnerstag, 13. November 2003, 13:10

Einspruch abgewiesen  ;) !

Sicherlich kann dieser SV hier von 2 Seiten beleuchtet werden: strafrechtlich und zivilrechtlich !!!

Ach  ;) und wenn Du willst, dann nehm ich die Anzeige selber auf!

Sachverhaltslösung:

Der A bietet in unserem SV (Sachverhalt) eine Ware feil. Diese Ware wird als " IN SUPER ZUSTAND! NICHT AUFGERISSEN ODER SO" angeboten. Als der B die Ware später in Augenschein nimmt, fällt ihm an der Ware eine Beschädigung auf. Bei genauerer Betrachtung der zur Feilbietung der Ware erstellten Fotos, ist die Beschädigung, hier ein Riss in der Türverkleidung, auch auf diesem Foto zu erkennnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Beschädigung dem A bei Feilbietung seiner Ware bekannt war. In diesem SV negiert der A insbesondere Risse oder ähnliches. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass der A beim Erstellen der Fotos diese bewußt so angefertigt hat, dass bei Betrachtung dieser der Schaden nicht sofort ins Auge fällt. Negativabgrenzung: Ansonsten hätte der A hier sowohl in seinem Feilbietungstext auf einen Riss hingewiesen, als auch eine Detail - Aufnahme der Beschädigung angeferigt.
Fraglich ist jedoch, ob der A ..... schuldhaft.....vorsätzlich....

Vorsatz:
Der A hat hier vorsätzlich gehandelt, da insbesondere auf nicht vorhandene Risse hingewiesen wird. Dies läßt den Schluß zu, dass dem A der Riss sehr wohl bekannt war. Seine später erfolgte Behauptung die Ware sei ohne jegliche Beschädigung von ihm versand worden kann als sog. Schutzbehauptung angesehen werden.

Unrechtsbewußtsein:
Es ist dem A zu unterstellen, dass ihm das Unrecht seiner Tat bewußt war. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass jedem Erwachsenen bekannt ist, dass eine Abänderung von Tatsachen die den Verkauf fördert nicht in Ordnung ist. Insbesondere, da hier dadurch ein wesentlich höhere Preis für die Beschädigte Ware erziehlt werden konnte. Ein normkonformes Verhalten wäre dem A zumutbar gewesen.

Schuld: In diesem SV sind keine Schuldausschließungsgrnde erkennbar.

Ergebnis:
Der A hat hier einen Betrug im Sinne des § 263 StGB begangen!

CGT
Biete:

2 mal AquaDrive in blau.

letmein

Junior Member

Re: Ebay Problem

Donnerstag, 13. November 2003, 13:31

Hallo!

Erstmal Danke für die zahlreichen und sehr ausführlichen Antworten. Ich habe aber noch eine generelle Frage:

Welche Gesetzte gelten, wenn Verkäufer in D und Käufer in A?

lg
chris

Re: Ebay Problem

Donnerstag, 13. November 2003, 14:11

ich würd auch nochmal auf die e-bay informierung hinweisen, denn der Veräußerer hat ja seine Ware falsch beschrieben, was nach den e-bay nutzungsregeln doch auch nciht so ganz ohne ist...
Verwende keine sinnlose Gewalt. Hol einen größeren Hammer.

den

Senior Member

Re: Ebay Problem

Donnerstag, 13. November 2003, 14:52

Zitat von »Teckel«

Einspruch abgewiesen  ;) !

Sicherlich kann dieser SV hier von 2 Seiten beleuchtet werden: strafrechtlich und zivilrechtlich !!!

Ach  ;) und wenn Du willst, dann nehm ich die Anzeige selber auf!

Sachverhaltslösung:

Der A bietet in unserem SV (Sachverhalt) eine Ware feil. Diese Ware wird als " IN SUPER ZUSTAND! NICHT AUFGERISSEN ODER SO" angeboten. Als der B die Ware später in Augenschein nimmt, fällt ihm an der Ware eine Beschädigung auf. Bei genauerer Betrachtung der zur Feilbietung der Ware erstellten Fotos, ist die Beschädigung, hier ein Riss in der Türverkleidung, auch auf diesem Foto zu erkennnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Beschädigung dem A bei Feilbietung seiner Ware bekannt war. In diesem SV negiert der A insbesondere Risse oder ähnliches. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass der A beim Erstellen der Fotos diese bewußt so angefertigt hat, dass bei Betrachtung dieser der Schaden nicht sofort ins Auge fällt. Negativabgrenzung: Ansonsten hätte der A hier sowohl in seinem Feilbietungstext auf einen Riss hingewiesen, als auch eine Detail - Aufnahme der Beschädigung angeferigt.
Fraglich ist jedoch, ob der A ..... schuldhaft.....vorsätzlich....

Vorsatz:
Der A hat hier vorsätzlich gehandelt, da insbesondere auf nicht vorhandene Risse hingewiesen wird. Dies läßt den Schluß zu, dass dem A der Riss sehr wohl bekannt war. Seine später erfolgte Behauptung die Ware sei ohne jegliche Beschädigung von ihm versand worden kann als sog. Schutzbehauptung angesehen werden.

Unrechtsbewußtsein:
Es ist dem A zu unterstellen, dass ihm das Unrecht seiner Tat bewußt war. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass jedem Erwachsenen bekannt ist, dass eine Abänderung von Tatsachen die den Verkauf fördert nicht in Ordnung ist. Insbesondere, da hier dadurch ein wesentlich höhere Preis für die Beschädigte Ware erziehlt werden konnte. Ein normkonformes Verhalten wäre dem A zumutbar gewesen.

Schuld: In diesem SV sind keine Schuldausschließungsgrnde erkennbar.

Ergebnis:
Der A hat hier einen Betrug im Sinne des § 263 StGB begangen!

CGT


den wichtigsten teil einer gelungenen prüfung des § 263 StGB lässt du leider außen vor: den objektiven tatbestand, bestehend aus täuschungshandlung, irrtum, vermögensverfügung und vermögensschaden.

bei dem von dir geschilderten sachverhalt ist von einem erfüllungsbetrug (in abgrenzung zum eingehungsbetrug) auszugehen. problematisch erscheint hierbei das vorliegen eines vermögensschadens.

ein schaden ist in den fällen des erfüllungsbetruges jedoch nur dann zu bejahen, wenn der gläubiger nachteile erleidet, die über eine bloße schlechterfüllung hinausgehen (vgl. tröndle/fischer, 49. aufl, § 263, rdn. 33).

andernfalls würde jeder,der eine mangelhafte sache liefert, sich eines betruges strafbar machen, wodurch der geschäftsverkehr recht schnell zum erliegen kommen dürfte.

darüberhinaus hat schon der bgh festgestellt, dass es nicht aufgabe des strafrichters sei, sorglose menschen gegen die folgen ihrer eigenen sorglosigkeit zu schützen (BGHSt 3, 103).

und nur nebenbei gesagt: "einspruch" kann man einlegen gegen entscheidungen im ordnungsbehördlichen verfahren (vgl. §§ 67ff OwiG), ansonsten ist dieser begriff vor deutschen gerichten vollkommen ungebräuchlich.
:P :P ;D
V: WAKÜ komplett oder in Teilen: Cuplex, Twinplex, Airplex 120, Eheim 1046, AB, 2xPapst Lüfter, Einbaublende 240 etc.

letmein

Junior Member

Re: Ebay Problem

Donnerstag, 13. November 2003, 22:15

@ Dragonclaw

Hi, kannst Du mir viell. nen Link posten, wo ich das via Ebay regeln kann? Ich finde auf der Seite nichts vernünftiges, das mir irgendwie weiterhelfen kann.

Danke

lg
chris

Re: Ebay Problem

Donnerstag, 13. November 2003, 23:05