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Zitat von »s.m.a.r.t.«
Einspruch :
Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Fall, nicht um einen Betrug im Sinne des §263 StGB. Dies wäre der Fall, wenn der Verkäufer beispielsweise Backsteine statt nem Notebook verschickt. Der Staat hat in diesem Fall kein Interesse daran, dem pösen Puben auf die Finger zu hauen, deshalb kannst du dir den Weg zur Polizei sparen. Ausnahme: Du kennst die Anschrift des Verkäufers net, dann muß erstmal pro forma Strafanzeige gestellt werden, damit die Staatsanwaltschaft diese für dich herausfindet.
Also am besten wie folgt vorgehen:
1. Sachverhalt
Die Sache hat nicht den im Kaufvertrag vereinbarten Zustand und ist daher im Sinne des §434 BGB mangelhaft. Der Verkäufer ist damit einer Pflicht aus dem Kaufvertrag nicht nachgekommen (§433) und somit gemäß §437 zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet. Bei gebrauchten Gegenständen bedeutet dass, er muss den Mangel beheben, sofern das möglich ist. Ist dies nicht möglich oder verweigert der Verkäufer dies endgültig und ernsthaft, kommen noch Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Vertrag in Betracht. Denkbar wäre auch ein Anspruch auf Schadenersatz, zum Beispiel für die Versandkosten, die sicherlich nicht gering gewesen sind. Soweit erstmal die rechtlichen Bestimmungen.
2. Verkäufer und ebay kontaktieren
Setz ebay von der Sachlage in Kenntnis (der Form halber) und weise den Verkäufer noch einmal deutlich darauf hin, dass die Sache nicht den vereinbarten Zustand hat und du bereit bist, eine außergerichtliche Lösung der Situation zu finden. Dann noch ne Frist setzten ( "wenn sie bis zum so und sovielten nicht auf meine Anfrage reagieren, behalte ich mir rechtliche Schritte vor" ) und ab dafür. Derweil -wie Dino schon gesagt hat- jeglichen Schriftverkehr und die Produktbeschreibung zu Beweiszwecken ausdrucken.
3. Warten und Tee trinken
Reagiert er nicht auf dein Schreiben, bleibt dir letztlich nur der Gang zum Anwalt ( Rechtsschutzversichert ? ). Der schreibt dem netten Herrn Verkäufer dann ein paar ebenso nette Zeilen und mit etwas Glück gibts dann Geld komplett zurück, teilweise zurück und zumindest ne Reparatur. Mit etwas Pech seht ihr euch ein paar Wochen später vor Gericht wieder, wobei ich dir anhand deiner Beschreibung des Sachlage gute Chancen einräumen würde.
[hr]
Sie wurden rechtlich kompetent beraten von,
Stud. iur. s.m.a.r.t.
(alle Angaben wie immer ohne Gewähr / Rechnungsstellung erfolgt postalisch )
Zitat von »FUNKMAN«
Was mich an der Produktbeschreibung noch interessieren würde, ist, ob der Verkäufer in deinem Fall diesen inzwischen schon Ebay-typischen Satz "Bin Privatmann - keine Gewährleistung oder Rücknahme" mit eingefügt hat... :
Zitat von »DSEDS«
Wäre ja egal, er hat ja zugesichert: IN SUPER ZUSTAND! NICHT AUFGERISSEN ODER SO
Und das stimmt ja offensichtlich nicht.
Zitat von »Teckel«
Einspruch abgewiesen !
Sicherlich kann dieser SV hier von 2 Seiten beleuchtet werden: strafrechtlich und zivilrechtlich !!!
Ach und wenn Du willst, dann nehm ich die Anzeige selber auf!
Sachverhaltslösung:
Der A bietet in unserem SV (Sachverhalt) eine Ware feil. Diese Ware wird als " IN SUPER ZUSTAND! NICHT AUFGERISSEN ODER SO" angeboten. Als der B die Ware später in Augenschein nimmt, fällt ihm an der Ware eine Beschädigung auf. Bei genauerer Betrachtung der zur Feilbietung der Ware erstellten Fotos, ist die Beschädigung, hier ein Riss in der Türverkleidung, auch auf diesem Foto zu erkennnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Beschädigung dem A bei Feilbietung seiner Ware bekannt war. In diesem SV negiert der A insbesondere Risse oder ähnliches. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass der A beim Erstellen der Fotos diese bewußt so angefertigt hat, dass bei Betrachtung dieser der Schaden nicht sofort ins Auge fällt. Negativabgrenzung: Ansonsten hätte der A hier sowohl in seinem Feilbietungstext auf einen Riss hingewiesen, als auch eine Detail - Aufnahme der Beschädigung angeferigt.
Fraglich ist jedoch, ob der A ..... schuldhaft.....vorsätzlich....
Vorsatz:
Der A hat hier vorsätzlich gehandelt, da insbesondere auf nicht vorhandene Risse hingewiesen wird. Dies läßt den Schluß zu, dass dem A der Riss sehr wohl bekannt war. Seine später erfolgte Behauptung die Ware sei ohne jegliche Beschädigung von ihm versand worden kann als sog. Schutzbehauptung angesehen werden.
Unrechtsbewußtsein:
Es ist dem A zu unterstellen, dass ihm das Unrecht seiner Tat bewußt war. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass jedem Erwachsenen bekannt ist, dass eine Abänderung von Tatsachen die den Verkauf fördert nicht in Ordnung ist. Insbesondere, da hier dadurch ein wesentlich höhere Preis für die Beschädigte Ware erziehlt werden konnte. Ein normkonformes Verhalten wäre dem A zumutbar gewesen.
Schuld: In diesem SV sind keine Schuldausschließungsgrnde erkennbar.
Ergebnis:
Der A hat hier einen Betrug im Sinne des § 263 StGB begangen!
CGT
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