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Kamelhoecker
unregistriert
Zitat von »X-masCat«
Spätestens wenn Du die email bekommen hast wo drinsteht "Sie haben bestelle... DiesundDas.... für... SoundSo...", hast Du eine Bestätigung daß Dir der Artikel zu diesen Konditionen verkauft wurde. Das ist dann der Schritt über die Anpreisung hinaus.
Zitat von »Stefan«
1. Ist es für den Verkäufer ein absoluter großer Verlust und nicht zumutbar, wer anderer Meinung ist sollte sich an anderer Stelle nicht über das Wirtschaftswachstum in Deutschland beschweren, oder ?
Zitat von »fabelmann«
Obwohl ich dir menschlich zustimme, muss ich dir da widersprechen. Hier liegt der Fehler bei dem Händler und im Zweifelsfall muss ein Gericht entscheiden, ob der Preis zu sehr abwich und z.B. nicht mehr als Lockvogelangebot gelten kann. Prinzipiell muss ein Händler dopelt und dreifach prüfen, ob seine Angaben im Onlineshop richtig sind und wer automatisierte Mails schickt nimmt das Angebot des Kunden an und es entsteht eine Übereinkunft.
Der Händler kann seine Willenserklärung natürlich anfechten, jedoch muss er sich hier im schlimmsten Fall auf Schadensersatz einrichten. Ein Aussicht auf Klageerfolg hängt hierbei immer von dem jeweiligen Tatbestand ab.
Zitat von »den«
es handelt sich wie schon gesagt um eine invitatio ad offerendum, also um eine aufforderung zur abgabe eines angebotes. wenn das angebot (sprich:die bestellung) nicht angenommen wird, kommt kein vertrag zustande. also: kein anspruch auf lieferung. :
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