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§ 46
Hausaufgaben
(1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, daß die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schüler anzupassen. Die Lehrer sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung des Schülers angemessen zu berücksichtigen. Der Klassenleiter achtet auf die Einhaltung dieser Regelung.
(2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben darf sich höchstens auf die Hausaufgaben der letzten beiden Unterrichtsstunden beziehen und nicht länger als 15 Minuten, in der gymnasialen Oberstufe nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten. Vom Samstag zum darauffolgenden Montag werden keine Hausaufgaben gestellt.

KuhOiter
God





Mal wieder, alleine dieses jahr schon zum zweiten mal....nun könnte ich noch lcoker 2 stunden pennen, aber ich kann einfach nich einschlafen weils so weh tut 

...und der Tag wird gut!
nordy
God





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