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Eldrik
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steff79
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FreezedComputer
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Zitat von »_Nobody_«
du hast hingeschrieben dass du keine gewährleistung übernimmst mit dem gebot hat ers akzeptiert und kann nix dagegen machen
Zitat
Sie bieten hier auf ein original Siemens SX1 mit Garantie.
Es wird in der original Verpackung geliefert. Das Handy ist gebraucht, aber in gutem Zustand mit den üblichen Gebrauchsspuren. Optisch würde ich den Zustand als gut bezeichnen (Schulnote 2). Das Gerät sonst funktioniert natürlich einwandfrei!
crushcoder
God
Gott hat die Welt ja nur in sieben Tagen erschaffen können, weil es keine installierte Basis gab.
Zitat von »crushcoder«
garantie und gewährleistung nicht durcheinanderschmeißen!
das gerät muss "nur" der beschreibung genügen, und er darf keine schäden verschweigen (die er kennt).
crushcoder
God
Gott hat die Welt ja nur in sieben Tagen erschaffen können, weil es keine installierte Basis gab.
steff79
God
den
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Zitat von »Stulli«
DerWeisseRusse link=board=4;num=1094739053;start=0#4 date=09/09/04 um 17:52:13]Jo, das sollte man immer dazu schreiben. Wer es noch nicht hat, hier:
"WICHTIGER HINWEIS: Das neue EU-Recht sieht eine einjährige Gewährleistung ( Garantie ) auch bei Neu- und Gebrauchtwaren für Privatverkäufe vor. Jeder eBay Käufer könnte also 52 Wochen nach Kauf hingehen, die Ware als nicht mehr funktionsfähig deklarieren und Ersatz verlangen. Dies gilt nun auch im Wege der EU-weiten Rechtsangleichung nach Deutschem Recht, sofern dies beim Kauf nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Mit der Abgabe eines Gebotes stellen Sie mich von dieser Gewährleistung frei; schließlich bin ich als Privatperson nicht in der Lage eine Garantie auf die von mir als Ware verkauften Güter zu geben. Die Ware befindet sich im beschriebenen Zustand und hat keine mir sonstigen bekannten oder verdeckten Mängel."
Speichern und unter jeder Auktion dazu schreiben.
crushcoder
God
Zitat
Zweite Hand, in Unschuld gewaschen
Ein vollständiger Haftungsausschluss hingegen kommt selbst bei Geschäften zwischen Verbrauchern nur bei Gebrauchtware in Betracht. Er kann mit der einfachen Formulierung "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" zum Ausdruck gebracht werden, mehr braucht es nicht.
Aber selbst bei einem kompletten Haftungsausschluss ist der Verkäufer noch nicht restlos aus dem Schneider: § 444 BGB lässt ihn unabhängig von allen vertraglichen Vereinbarungen dann haften, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat - oder wenn er eine Garantie übernommen hat, die den gerügten Mangel ausschließen würde. Und last not least ist natürlich auch das, was ein Anbieter den potenziellen Bietern als Grundlage für deren Gebote vorlegt, verbindlich und lässt sich nicht per Klausel gleichzeitig relativieren - das bedeutet, der Verkäufer muss in jedem Fall dafür gerade stehen, dass das Angebotene zum Übergabezeitpunkt der Beschreibung und eventuell vorhandenen Abbildungen auf seiner Auktionsseite entspricht. Darum kann er sich auch mit einem noch so einfallsreichen Disclaimer nicht herumdrücken.
Gott hat die Welt ja nur in sieben Tagen erschaffen können, weil es keine installierte Basis gab.
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