zahlungsziele sind normalerweise eine sache der agb - selbstverständlich unter eigentumsvorbehalt (was bei mineralölen wohl eher nicht in betracht kommt)
ansonsten findet sich in § 286 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Regelung :
Achtung!
Automatischer Verzugseintritt gegenüber *Verbrauchern* nur bei *vorheriger* Belehrung über die Folgen; gegenüber *Unternehmern* ist eine solche Belehrung dagegen *nicht* erforderlich.
BGB § 286 Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Quelle:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__286.html
Wer Verbraucher und wer Unternehmer ist, ist in den §§ 13 und 14 BGB geregelt.
BGB § 13 Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__13.html
BGB § 14 Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__14.html
allgemeine Informationen hierzu:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/...
http://www.stuttgart.ihk24.de/SIHK24/SIHK24/produktmarken/in...
http://gesetz.blogg.de/eintrag.php?id=28
;D
oder andersrum : wenn du dich unbeliebt machen willst: 30 Tage - ICH würde morgen hingehen.