Einzugsermächtigungsverfahren
Beim Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger die Ermächtigung, einen fälligen Forderungsbetrag einmalig oder mehrmals von seinem Konto einzuziehen (Einzugsermächtigung). Die Einzugsermächtigung muss im Regelfall schriftlich erteilt werden. Es handelt sich dabei um einen Vertrag zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsempfänger, der weder der Ersten Inkassostelle noch der Zahlstelle vorliegt. Der Zahlungspflichtige kann der Belastung aus einer Lastschrift widersprechen. Der Belastungsbetrag wird dann mit derselben Wertstellung seinem Konto wieder gutgeschrieben und dem Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet. Der Widerruf muss unverzüglich nach Entdeckung der fehlerhaften Buchung erfolgen.
Abbuchungsauftragsverfahren
Beim Abbuchungsauftragsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige der Zahlstelle den Auftrag, Lastschriften eines bestimmten Zahlungsempfängers einzulösen. Ein Widerspruch der Belastung durch den Zahlungspflichtigen ist bei diesem Verfahren nicht möglich.
Das Abbuchungsauftragsverfahren ist in Deutschland weitaus weniger verbreitet als das Einzugsermächtigungsverfahren. Es wird hauptsächlich zwischen Unternehmen im sogenannten B2B-Bereich in bestimmten Branchen eingesetzt.
Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Lastschrift
Gruß
derJoe