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vampy

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Umtauschrecht

jeudi 26 octobre 2006, 17:06

Ist nur eine theoretische Frage :)

Ist es irgenwo gesetzlich(HGB oder irgendwo....) verankert, dass wenn man ein (defektes) Gerät 3 mal einschickt man ein neues Gerät verlangen kann? Oder ist es nur Kulanz von den Herstellern?

thx
MSI NEO2 Platinum, Opteron 144, Geforce 6800GT

juergen_schelhorn

God

Re: Umtauschrecht

jeudi 26 octobre 2006, 17:09

Alsoooo. Wann gekauft? Liegt ein Sachmangel vor, d.h. hat der Fehler von Anfang an bestanden? Normalerweise hat man nach 2 fehlgeschlagenen Reparaturen die möglichkeit aus dem Vertrag zurückzutreten, eine neue fehlerfreie Sache zu verlangen oder eine Preisminderung zu bekommen. So oder so ähnlich.... aber weitere Infos wären nicht schlecht! ;)


MfG
Ripper

vampy

Full Member

Re: Umtauschrecht

jeudi 26 octobre 2006, 17:23

Wie gesagt ist es nur eine theorische Frage.

Wir hatten gestern Qualitätsmanagment an der FH und der Prof hat gemeint dass er nicht wüsste dass dies irgendswo verankert ist. Deswegen wollte ich wissen ob jemand weiss ob es einen solchen Paragraphen gibt

MSI NEO2 Platinum, Opteron 144, Geforce 6800GT

Kamelhoecker

Non enregistré

Re: Umtauschrecht

jeudi 26 octobre 2006, 17:53

JA!

Bei Kaufvertrag aus §433 BGB und einem bestehenden Mangel gilt § 437 BGB.. hiernach darf der Käufer

Citation

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,



in §439 steht nun :

Citation


§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

also hast du de jure ein Recht auf eine mangelfreie Ware.
Dieses Recht ist allerdings geringfügig mit dem absatz 3 des §439 eingeschränkt, nämlich so :

Citation


(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Also darf der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Ware verweigern und stattdessen auf Nachbesserung bestehen wegen "unverhältnissmäßigen Kosten"
aber wie oft ?
§440 Satz 2 BGB sagt dazu folgendes :

Citation


Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, [...]


somit darf der Verkäufer 2 mal versuchen Nachzubessern. Danach war der Versuch "erfolglos" und man darf eine Sachmangelfreie Ware verlangen, vom Vertrag zurücktreten, oder Kaufpreisminderung verlangen.

vampy

Full Member

Re: Umtauschrecht

jeudi 26 octobre 2006, 18:00

Vielen dank :)
MSI NEO2 Platinum, Opteron 144, Geforce 6800GT