seh ich ähnlich. grundsätzlich hat der urheber die verwertungsrechte inne, ausnahmen bestehen nur, wenn sogenannte schrankenregelungen zugunsten der allgemeinheit bestehen. in deinem fall könnte man an das zitatrecht des
§ 51 denken, da dieses jedoch nur ausnahmen für wissenschaftliche werke, sprachwerke und werke der musik vorsieht, lässt sich daraus schließen, dass es auf filmwerke keine anwendung findet. bestätigt wird dies durch
§ 94 UrhG, der dem filmhersteller weitgehende recht einräumt.