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Zitat von »SpeedCat«
Du brauchst um völlig sicherzugehen die (schriftliche) Erlaubnis vom Bildurheber, daß Du das Bild für deine Arbeit verwenden darfst.
Inwiefern dann noch eine Quellennennung und in welchem Umfang erforderlich ist, wird direkt nach der Erlaubnis geklärt.
Edith sagt grad, daß es bei vielen gerade schematischen Abbildungen doch viel "einfacher" ist, diese mit Adobe selbst erneut anzufertigen. Damit würdest Du die Urhebergeschichte umgehen, denn die schematische nachbildung eines bekannten Ablaufes ist keine Verletzung des Urheberrechtes, auch wenn schon jemand vor dir dieses Schema grafisch festgehalten hat.
Zitat von »SpeedCat«
Nö, nicht falsch.
Nach der Quelle hier, die zwar keine Legaldefinition anbietet, aber relativ eindeutige und themenbezogene Definitionen parat hat, bezieht sich "Zitat" auf Textstellen. Ich denke, der Hinweis auf Anführungszeichen macht ein "Bildzitat" hier als Inhalt der Definition unwahrscheinlich.
Weiterführendes zu Bildzitaten gibts hier.
Das Verfielfältigungsrecht, geregelt in §16 UrhG, bezieht sich afaik nicht auf einzelne Abbildungen einer schon erscheinenen Arbeit, sondern eher auf die Vervielfältigung eines Werkes im Sinne eines kompletten Mediums oder der Aufzeichnung einer Darbietung.
Ich bleibe daher dabei: Wenn man ein schon bekanntes Schema eines Ablaufes in eigener Arbeit grafisch neu darstellt, ist dies kein Verstoß gegen das UrhG. Letzten Endes besteht ja auch die Möglichkeit, anhand eines Textes das bekannte Schema in eine g rafische Darstellung zu bringen, ohne eine andere grafische Darstellung vorher je gesehen zu haben.
Wäre es schon verboten, eine Abbildung neu zu erstellen, die so oder ähnlich schon einmal erstellt wurde, dann könnte man fast keine Fotos mehr machen auf dieser Welt, ohne dabei gegen das UrhG zu verstoßen. Die meißten Motive sind schließlich schon mal fotografiert worden....
Edit: Kacklink bearbeitet!
Zitat von »Draco«
Naja, also die kleineren Sachen hab ich mittlerweile sinngemäß nachgebaut, sie sagen das gleiche aus, sehen aber völlig unterschiedlich aus.
Zitat von »SpeedCat«
Und glaub mir, damit wirst Du keinerlei Probleme bekommen!
Zitat von »den«
mmmh, lass mich raten, woher du deine weisheit beziehst...grundkurs bürgerliches recht?
edit: sorry aber hier werden einfach halb- und unwahrheiten verbreitet.
Zitat von »Draco«
Mal ne andere Frage:
Wie läuft das mit dem Literaturverzeichnis?
Zitat
Bin gerade völlig überfordert mit Latex in Verbindung mit Bibtex *strange* aber muss mich nun mal damit befassen. Soll ja was vernünftiges bei rumkommen
Zitat von »Metallurge«
tja, aller Anfang ist da leider kompliziert. Ich hoffe Du hast ein paar Beispielarbeiten um Codeschnippsel abzukupfern.
Zitat von »SpeedCat«
Jetzt sind wir an der Stelle, wo wir uns noch einigen müssen, was für "Werke" vom Vervielfältigungsrecht alles betroffen sind.
Ist ein grafisches Schema schon ein Werk? Warum ist dann ein Foto kein Werk (was derselben Regelung unterliegt, siehe dein Beitrag weiter oben), obwohl es ebenfalls grafisch ist, problemlos einen reproduzierbaren Inhalt haben kann und in der selben Form, zB auf Papier, erscheinen kann?
Verstehste, worauf ich hinaus will? Die Crux liegt hier zum einen in der Auslegung des Begrifes "Werk" (Teil? Ganzes Werk?), zum anderen in der Anwendung des Gesetzes auf reale Fälle. Wäre das Verfvielfältigungsrecht tatsächlich derart eng gefasst, wie Du es hier interpretierst, dann gäbe es dadurch unweigerlich Probleme. Es würde zwar das ungenehmigte Fotokopieren eines Schemas zur eigenen Verwendung verbieten, gleichzeitig aber auch die komplette Neuschaffung eines Schemas, das den selben Inhalt hat, sich aber in der Optik beliebig unterscheidet. Ich dürfte außerdem nicht per Kugelschreiber versuchen, die Mona Lisa nachzumalen. Straßenkünstler dürften das ebenfalls nicht. Außerdem dürfte kein Foto mehr gemacht werden, das es in der Form schonmal gab. Problematisch wird außerdem, daß der neuschaffende Autor auf sein Werk ebenfalls ein Urheberrecht hat. Er könnte sich also, wenn mans theoretisch auf die Spitze treibt, gegen eventuelle Maßnahmen gegen die von ihm erschaffenen "unerlaubten Vervielfältigungen" unter Berufung auf das eigene Urheberrecht zur Wehr setzen.
Es muß also auf jeden Fall eine Regelung geben, die - so vermute ich - das *direkte* kopieren eines Werkes von einer Neuschaffung abgrenzt. Eine entsprechende Literaturstelle ist mir schändlicherweise nicht bekannt, muß ich wohl zugeben. Aber vielleicht hat dein Schricker darauf ja eine Antwort. Ich werd beim nächsten Bib-Besuch mal nachschaun, ob das eventuell ein Buch für mich sein könnte. Ich komm ab und zu mit dem UrhG in Kontakt, aber ein Buch darüber zu kaufen war bisher noch nicht nötig...
Edit: Hab was gefunden! Wikipedia hält folgendes parat, man höre und staune:
"Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch, § 53 Abs. 2, 3 UrhG: Daneben gestattet § 53 Abs. 2, 3 UrhG die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch. Darunter fällt z. B. das Kopieren zum (auch kommerziellen) wissenschaftlichen Gebrauch, das Vervielfältigen zum sonstigen eigenen Gebrauch sowie das Kopieren für den Schulunterricht und Prüfungen. Teilweise wird der Anwendungsbereich der Schranke jedoch beschränkt, z. B. auf Kopien von Werkteilen oder Werken geringen Umfangs."
Hierbei sollte man aber §63 (Notwendigkeit einer Quellenangabe oder nicht?) beachten.
Desweiteren sagt Wikipedia an der selben Stelle:
"Mitteilung über den Inhalt eines Werkes: Zu trennen ist der urheberrechtliche Schutz eines Werkes von dem Inhalt, der in ihm zum Ausdruck kommt. So ist es durchaus möglich, das Motiv eines Bildes erneut zu verarbeiten, ohne dabei eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Die Grenzen sind hier jedoch nicht eindeutig: Ist der Inhalt selbst originell genug, um ein schutzfähiges Werk zu sein, darf er nicht einfach in eigenen Werken verwendet werden. Dies trifft z. B. auf die Handlungen von Romanen zu, soweit sie erfunden und nicht nur banal sind.
Daraus ergibt sich aber, dass die Inhaltsmitteilungen über aktuelle oder geschichtliche Fakten urheberrechtlich unbedenklich sind, weil ein Schutz hier nur über die konkrete Gestaltungsform erreicht werden kann. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass auch Datenbanken urheberrechtlich geschützt sein können, so dass deren Übernahme unzulässig sein kann."
Leider sind hier keine genauen Textstellen angegeben, ich nehme daher an, daß es sich um ständige Rechtsprechung bzw. Auslegung handelt. Ich denke, damit scheint sicher: Das eigenhändige Nachbilden eines schon bekannten Schemas verletzt nicht das Urheberrecht des Erstautors, solange nicht der Inhalt des Schemas derart einzigartig ist, daß er als solches schon schützenswert wäre!
Beispiel hierfür wäre wohl der Düsseldorfer Fotograf mit dem roten Sofa, ich komm nicht auf den namen. Der hat relativ einzigartige Werbefotos gemacht, indem er einfach Leute auf ein rotes Sofa gesetzt hat und sie dort ablichtete. Hierbei nehme ich an, daß allein die Idee und damit der Inhalt dieser Fotos schtzenswert ist und in diesem Falle solche "Fotos auf rotem Sofa" nicht ohne weiteres nachgestellt werden dürfen.
Your turn! ;D
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