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Fristen
Die (gesetzliche) Gewährleistungsfrist wird auf zwei Jahre ab Liefeung der Ware verlängert (bisher 1 Jahr). Die KonsumentInnen haben jetzt 60 Tage (bisher 8 Tage) ab Feststellung des Mangels Zeit den Mangel beim Händler oder Handwerker anzuzeigen. Die Möglichkeit einer Klage verjährt 26 Monate nach dem Kauf.
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Fristverkürzung bei gebrauchten Waren
Bei Gebrauchtwaren wird mit dem neuen Gesetz jeglicher Zweifel ausgeräumt: Die neuen Bestimmungen gelten auch für gebrauchte Konsumgüter, z.B. für Gebrauchtwagen. Bei gebrauchten Waren kann die 2-jährige Gewährleistungsfrist vertraglich verkürzt werden. Kürzer als 1 Jahr darf sie jedoch nicht vereinbart werden. Die Beurteilung des Schadens wird unter Berücksichtigung der Wertminderung durch den bisherigen Gebrauch vorgenommen.
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Vertragliche Garantie
Demgegenüber kann der Verkäufer oder der Produzent dem Konsumenten weitergehende Garantieleistungen anbieten, zusätzlich zu jenen, welche das Gesetz vorsieht.
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