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Minusch@Linux
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Zitat von »Nem2k«
Paintballwaffen mit einer max. Mündungsenergie von 7,5 Joule (umgerechnet 210 Fuß pro Sekunde(fps)) tragen als Kennzeichen die Kaliberangabe sowie einen F-Stempel in einem gleichmäßigen Fünfeck und dürfen ab 18 Jahre frei erworben werden. Siehe §§ 33/34 WaffG.
Laut §44 WaffG. darf grundsätzlich nur auf genehmigunspflichtigen Schießstätten geschossen werden.
Allerdings gilt für Paintballwaffen bis 7,5 Joule (210fps) eine Ausnahme im §45 WaffG.
Zitat von »Nem2k«
Laut §44 WaffG. darf grundsätzlich nur auf genehmigunspflichtigen Schießstätten geschossen werden.
Allerdings gilt für Paintballwaffen bis 7,5 Joule (210fps) eine Ausnahme im §45 WaffG.
Zitat von »Nem2k«
Also für Paintballspieler hat sich nichts geändert.... (mit dem neuen Waffengesetz)
Der kleine Waffenschein wird für Gas / Schreck und Siegnalwaffen benötigt.
Paintballmarkierer sind Luftdruckwaffen und bleiben davon nicht berührt.
Lediglich für das führen eines Paintballmarkierers braucht man einen Waffenschein.
Das "führen" bedeutet wenn man die Waffe in der Öffentlichkeit mit sich führt. Transport und Nutzung einer Waffe zu und auf dafür vorgesehene Spielfelder gilt nicht als führen.
Minusch@Linux
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Zitat von »Nem2k«
Paintballwaffen mit einer max. Mündungsenergie von 7,5 Joule (umgerechnet 210 Fuß pro Sekunde(fps)) tragen als Kennzeichen die Kaliberangabe sowie einen F-Stempel in einem gleichmäßigen Fünfeck und dürfen ab 18 Jahre frei erworben werden. Siehe §§ 33/34 WaffG.
Laut §44 WaffG. darf grundsätzlich nur auf genehmigunspflichtigen Schießstätten geschossen werden.
Allerdings gilt für Paintballwaffen bis 7,5 Joule (210fps) eine Ausnahme im §45 WaffG.
Zitat
§44 Übermittlung an Meldebehörden
§45 Widerruf des Gesetzes
Zitat von »Draco«
hmhm.
auf der ersten Seite sagte jmd, dass es verboten sei, mit Tarnkleidung zu spielen (schon irgendwo nachvollziehbar).
Das würde aber doch bedeuten, dass die KLeidung irgendwo definiert sein muss oder ? ne dunkle verdreckte Hose ist nicht viel auffälliger, als ne Tarnhose z.b.
den
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Zitat von »Nem2k«
Paintballwaffen mit einer max. Mündungsenergie von 7,5 Joule (umgerechnet 210 Fuß pro Sekunde(fps)) tragen als Kennzeichen die Kaliberangabe sowie einen F-Stempel in einem gleichmäßigen Fünfeck und dürfen ab 18 Jahre frei erworben werden. Siehe §§ 33/34 WaffG.
Laut §44 WaffG. darf grundsätzlich nur auf genehmigunspflichtigen Schießstätten geschossen werden.
Allerdings gilt für Paintballwaffen bis 7,5 Joule (210fps) eine Ausnahme im §45 WaffG.
Minusch@Linux
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Zitat von »den«
sorry aber was verzapfst du bitte für einen unsinn ? ???
den
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Zitat von »Minusch«
@men2k:
Das möchte ich natürlich nicht!Habe aber gerade das "Update" des besagten Gesetzes und das BGB aus dem Schrank gekramt, habe dieses mit der Veröffentlichung auf Wacht.de verglichen und bin zu folgendem Schluss gekommen:
Zitat
1. Paintball ist lt. den Gesetzen nicht verboten, es ist aber auch kein zugelassener Sport, somit keine unbedingt sichere Grauzone.
Zitat
2. Es ist erlaubt diese Waffen in abgezäunte Areale zu verbringen, will heissen, Areale, die auf den Gebrauch dieser waffen ausdrücklich hinweisen.
Zitat
3. Der Besitz und Erwerb, wird mit dem neuen WaffG erlaubt, das Spiel nicht...
den
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Zitat von »Minusch«
Wie du siehst, stimmen die Angaben nicht!!!
Wäre mal interessant, auf welche Paragraphen welches Gestzes die Leute sich beziehen!
Gruß
Minusch
Minusch@Linux
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Zitat von »Minusch«
@den:
Das BGB regelt den "Gebrauch von Waffen".
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