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Zitat von »dasc1mt«
Ein Angebot bei E-Bay ist wohl eher als "Invitatio ad Offerendum" zu sehen d.h. es ist juristisch mit der Auslage eines Schaufensters zu vergleichen. [...]
Bei E-Bay ist das Gewinnen der Auktion der Antrag und die Annahme erfolgt durch den Verkäufer durch Übermittlung der Kontoverbindung, wenn z.B. die Überweisung die vereinbarte Zahlungsart ist.
Zitat
Willenserklärungen können grundsätzlich auch per Mausklick abgegeben werden. Angebote bei Onlineauktionen sind rechtsverbindlich und stellen nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum)an den Kunden dar, sondern eine auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Ware deutlich unter dem Verkehrswert verkauft wurde. Dies hätte durch Angabe eines Mindestgebotes verhindert werden können
Zitat von »dasc1mt«
Das sieht das Landgericht Münster anders:
Wie schon gesagt sind sich da die Juristen nicht ganz einig und solange es keine konkrete gesetzliche Grundlage gibt wird sich daran wohl wenig ändern. :
Zitat von »dasc1mt«
Das sieht das Landgericht Münster anders:
"Online-Verkaufsveranstaltungen mit Verkauf gegen Höchstgebot sind grundsätzlich nicht unzulässig. Das Anbieten der Ware auf einer Homepage stellt auch dann lediglich eine invitatio ad offerendum dar, wenn auf der Angebotsseite die Annahme des höchsten wirksam abgegebenen Kaufangebots in den AGB`s erklärt wird."
Wie schon gesagt sind sich da die Juristen nicht ganz einig und solange es keine konkrete gesetzliche Grundlage gibt wird sich daran wohl wenig ändern. :
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