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Rechenwerk
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Zitat von »Rechenwerk«
Der Ehemann hat keinen Einfluss darauf, ob der Plan funktioniert, oder nicht.
für ihn ist die Frau gleichzeitig tot und lebendig, bis er nachschaut.
Zitat von »Rechenwerk«
Das wird dir zwar nicht helfen, aber rein mathematisch gesehen, ist dies
aus der Sicht der Ehemannes eine Abwandlung von "Schrödtingers Katzentheorem"
Der Ehemann hat keinen Einfluss darauf, ob der Plan funktioniert, oder nicht.
für ihn ist die Frau gleichzeitig tot und lebendig, bis er nachschaut.
Ist aber ehr ein Spaß ;D
Zitat
Tach auch,
tja bei diesem Granaten-Fall handelt es sich um einen Standardfall mit dem Juristen in Ausbildung malträtiert werden.
1) Für eine Versuchsstrafbarkeit entscheidend ist,
a) daß der Versuch des Delikts überhaupt strafbar ist (negativ z. B. bei Trunkenheitsfahrt oder bis 1998 auch bei der
einfachen Körperverletzung)
b) kein Erfolg eingetreten ist (Tod bei Totschlag/Mord; Bruch fremden Gewahrsams bei Diebstahl; etc.)
2) Dann muß der Täter Umstände ins Auge gefaßt haben, die einen Straftatbestand erfüllen (subjektive Seite/Vorsatz
oder sogar Absicht)
3) objektive Seite: => unmittelbares Ansetzen (mehr sagt das Gesetz nicht!!!!!!!!! -> §§ 22, 23 StGB)
- Die Beschaffung der Handgranate reicht noch nicht aus, ebensowenig die Planung (außer bei Terrordelikten, bei
denen übrigens auch strafbar ist, wenn Du von Terroraktsplanungen weißt – weil irgendwie davon gehört – aber Du
keine Anzeige erstattest[!]) => also wenn Du jemanden kennst, der … :-))
- Das Fahren zum Haus reicht auch noch nicht.
- Das Betreten der Garage auch noch nicht usw.
3.1 => Die „herrschende Meinung“ (= die Mehrheit der Juristen, die sich dazu schon mal geäußert haben) sagt:
Das anvisierte Rechtsgut, das geschädigt werden soll, muß KONKRET GEFÄHRDET erscheinen
3.2 => Andere verlangen, daß der Täter eine Handlung (auch Unterlassen möglich; dann wird's noch komplizierter)
vornimmt, deren Folgehandlung die Verletzungshandlung ist, die zum Erfolg führt – ohne bedeutenden
Zwischenakt => Bsp.: Laden eines Gewehres reicht nicht; Anlegen und Anvisieren des Opfers aber dann schon,
weil nächster Akt, Krümmen des Fingers, zum/r Tod/Verletzung führen würde.
3.3 => BGH hat (ein-)mal formuliert: „Der Täter muß sich innerlich sagen: ,Jetzt geht's los!’“
Weitere Meinungen dazu gibt's bestimmt auch noch …
4) Für den vorliegenden Fall:
Wäre der Täter noch am Tatort verweilt, um die Explosion zu beobachten, hätte er sich e r s t wegen
versuchten Totschlags (sogar Mordes, weil heimtückisch: „auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers“ [= eines von 8 Mordmerkmalen]) strafbar gemacht, wenn eine der letzten (manche sagen die Letzte) Möglichkeiten, die
Tat noch zu verhindern verstrichen wäre, also z.B. Frau schließt nach Einsteigen die Fahrertür, was wohl dann als
Allerletzte Mglk. anzusehen wäre.
=> Hier ist also s e h r viel Raum für Argumentation.
Da vorliegend der Täter wegging, hat er den weiteren Verlauf der Ereignisse völlig aus seiner Kontrolle gegeben („aus
der Hand gegeben“), die Bombe war scharf.
Auch hier gibt's dann wieder viele Meinungen, die zu erörtern sind:
a) Täter strafbar, sobald er weg ist.
b) Erst strafbar, wenn Gefährdung konkreter, also z.B. bei Aufsperren der Garage. Konsequenz: Würde die Garage
niederbrennen, wobei die Granate dann hochgeht, ohne weiteren Schaden anzurichten, wäre Täter überhaupt nicht
strafbar!!!
c) Bei letzterem kann man (und muß in Klausuren) dann differenzieren, ob
- der Täter sicher weiß, daß Opfer erst morgens um 6:30 Auto wieder benutzen wird
- Täter auch schon frühere Benutzung für möglich hält; dann Strafbarkeit sicherlich schon bei Weggehen gegeben
- Täter weiß oder (nicht) damit rechnet, daß evtl. auch anderer den Pkw benutzen könnte (beliebter Klausurfall:
Täter geht weg, morgens fragt Nachbar, ob er Auto leihen könnte weil seines nicht anspringt => Nachbar Tod)
Problem: Mord an Nachbar oder nur fahrlässige Tötung des Nachbarn i.V.m. versuchten Mord an
Pkw-Besitzerin??? (je nach Wissen des Täters, etc.)
5) Kommt man zum versuchten Delikt ist dann auch noch der sog. Rücktritt vom Versuch anzusprechen, der zur
Straffreiheit führen würde, wenn D U R C H (also ursächlich [negativ wenn z. B. Opfer den Täter überwältigt]) das
F R E I W I L L I G E Verhalten des Täters (neg. wenn Täter aufgibt, weil von Polizei umstellt) der Erfolg nicht
eingetreten ist.
Zitat
Fazit: Wie immer kann man unendlich viel schreiben, hat aber nur endlich viel Zeit.
Für dieses Problem -> Prüfung i.R.v. Mord (§ 211 StGB) vielleicht 45 – 60 min, also knappes Fünftel einer
Examensklausur beim 1. Staatsexamen; beim 2. Examen hat man dafür nicht mehr als 10 % der 300 min zur
Verfügung.
Die in Anführungszeichen stehenden „juristischen Floskeln” sind dabei unbedingt zu erwähnen, und einige
andere mehr.
Jetzt dürfte Dir zumindest klar sein, woher der Begriff Rechtverdreher kommt, weil es gilt:
Zwei Juristen => drei Meinungen. ;-))
Der Staatsanwalt will und wird natürlich wegen versuchten Mordes (Grds: lebenslange Haft [in Praxis dann mind. 20 Jahre]; versuchter Mord K A N N aber milder bestraft werden als vollendeter Mord, dann 3 – 15 Jahre, aber im vorliegendem Fall sicher nicht) anklagen, der Verteidiger auf Freispruch plädieren.
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