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Full Member

Juristen: §§211,22,23 - unmitt. Ansetzen

Montag, 12. Januar 2004, 13:36

Moinsen!

Brauche dringend Hilfe von den angehenden Juristen hier im Forum (Funk, Den, ?)! Ich schreib morgen die kleine Fallklausur Strafrecht und kämpfe mich grad, auf Anraten unseres Dozenten, durch Versuch und Mordmerkmale.

Große Probleme hab ich bei der Argumentation bezüglich eines unmittelbaren Ansetzens, wenn Ansetzungshandlung und Ansetzungserfolg zeitlich auseinander fallen.
Fallbeispiel auszugsweise:
A will Ehefrau B töten; A weiß, dass sie morgens um 7.00Uhr regelmäßig mit dem PKW zur Arbeit fährt; installiert in der Nacht Handgranate mit Zugleitung am Rad des Autos, das in der Garage abgestellt ist; in der Erwartung, dass B bei der Benutzung des Autos getötet wird, verlässt A um 6.30Uhr das Haus und geht zur Arbeit; B will um 7.00Uhr Garage aufschließen, dabei bricht jedoch der Schlüssel ab und sie nimmt den Bus; Strafbarkeit des A?

Prüfung des §§211, 22, 23 is klar, bis zum unmittelbaren Ansetzen auch problemlos, aber dann..?!
Der Täter hat ja die Ansetzungshandlung bereits beendet und anschließend den Kausalverlauf aus der Hand gegeben (Tatort verlassen - damit kein Zugriff mehr auf das Tatobjekt). Aber nach welchen Theorien kann ich jetzt ein unmittelbares Ansetzen bejahren/verneinen?
Hab dazu lediglich die Gefährdungstheorie (LeipzKomm) gefunden, die allerdings eine erste Mitwirkungshandlung des Opfers und damit eine Verwirklichung der Gefärhdung voraussetzt. Aber ist diese gegeben, wenn die B noch nicht einmal in die Garage gelangt ist?
Demgegenüber sagt die Rechtsprechung, dass der Täter alles zur Erfolgverwirklichung notwenige getan haben muss und aufgrund der Gefährdung der Taterfolg zeitnah erfolgen soll. Das erste TB-Merkmal ist dabei eindeutig, aber was heißt denn zeitnah? Was wäre, wenn der Taterfolg zB erst eintreten soll, wenn die B eine Woche später aus dem Urlaub zurückkommt?
Fragen über Fragen, ich bin echt ratlos  :-/

den

Senior Member

Re: Juristen: §§211,22,23 - unmitt. Ansetzen

Montag, 12. Januar 2004, 15:04

ah ja der strafrechtsschein - lang ists her. ;D

zunächst einmal musst du dir klar machen, dass die rechsprechung zu dem thema versuch und unmittelbares ansetzen sehr einzelfallbezogen ist. d.h. alles was du anhand der sprengfallenproblematik entwickelst, ist nur bedingt auf andere konstellationen übertragbar (z. bsp. den apotheker-fall).

zunächst ist §§ 212, 22, 23 I zu prüfen im hinblick auf das anbringen der sprengfalle.
hier ist dann zu problematisieren, dass grds. ein unmittelbares ansetzen nur zu bejahen ist, wenn eine konkrete rechtsgutsgefährdung vorliegt, welche ja gerade nicht gegeben ist.
nach e. a. (roxin) reicht in diesen fällen bereits das aus der hand geben des weiteren geschehensablaufs.

nach bgh gelten die grundsätze der mittelbaren täterschaft, d.h. ein unmittelbares ansetzen ist erst dann zu bejahen, wenn der täter glaubt, die gefährdung werde zeitnah eintreten.
hier könnte man jetzt diskutieren, ob durch das anbringen der sprengfalle am vorabend und das verlassen des hauses in dem glauben, b werde um 7.00 das auto benutzen ausreichen. das dürfte im ergebnis zu bejahen sein.

zur ähnlichen problematik der giftfalle und im ergbnis auch versuch bejahend vgl. tröndle/fischer, 49. aufl § 22 rdn. 12,13.

interessanter ist in diesen fällen die frage, wie sich ein auseinanderfallen zwischen anvisiertem und getroffenem tatobjekt auswirkt. (bsp. a will b töten, bringt aber die sprengfalle aus versehen am auto des c an). ;)

alles wie immer ohne gewähr...;)

viel erfolg !

gruß,
den.
V: WAKÜ komplett oder in Teilen: Cuplex, Twinplex, Airplex 120, Eheim 1046, AB, 2xPapst Lüfter, Einbaublende 240 etc.

Starflash

Full Member

Re: Juristen: §§211,22,23 - unmitt. Ansetzen

Montag, 12. Januar 2004, 19:41

Ich liebe dieses Forum :-* ;D

Vielen Dank Den, Übungsfall ist zufriedenstellend gelöst und für die Klausur ist auch genug hängen geblieben. Bleibt nur zu hoffen, dass auch ein Mord drankommt...

Naja, ein paar Stunden hab ich ja noch, mal schauen was man (strafrechtlich relevant) noch so alles "versuchen" kann ::)

FUNKMAN

God

Re: Juristen: §§211,22,23 - unmitt. Ansetzen

Montag, 12. Januar 2004, 20:16

Tach Post,


eine juristische Frage... :D


Ich komme gerade selbst aus einer Klausur, deswegen lese ich auch erst jetzt die Frage.

Meine Karteikarte sagt dazu (jetzt etwas ausgeschmückt, bei mir ist das irgendwie gezwungenermaßen Platztechnisch alles klein und abgehackt... ;) ):


Wo die Wirkungsweise des Tatmittels längere Zeit beansprucht (= gerade bei Gift oder Bombe der Fall!), genügt es zur Bejahung eines Tötungsversuchs, dass der Täter die den unmittelbaren Angriff bildende Kausalkette in Gang setzt und den Geschehensverlauf aus der Hand gibt.


Das Opfer muss sich allerdings in den "Wirkungsbereich" des jeweiligen Mittels begeben - sonst sollte man besser die Versuchsstrafbarkeit ablehnen.


Bei deinem oben gebildeten Fall aber kein Problem. ;)


EDIT: Achso, Quellen sind für´s Grobe der Wessels/Beulke StrafR AT gewesen, später noch für solch grundlegende Sachen Roxin mit "eingebunden" - kann nie schaden. ;)
Meister der symmetrischen Smileys!!! :D 8) :P :cursing: :thumbsup: :cursing: :P 8) :D

Rechenwerk

Senior Member

Re: Juristen: §§211,22,23 - unmitt. Ansetzen

Montag, 12. Januar 2004, 22:20

Das wird dir zwar nicht helfen, aber rein mathematisch gesehen, ist dies
aus der Sicht der Ehemannes eine Abwandlung von "Schrödtingers Katzentheorem"

Der Ehemann hat keinen Einfluss darauf, ob der Plan funktioniert, oder nicht.
für ihn ist die Frau gleichzeitig tot und lebendig, bis er nachschaut.

Ist aber ehr ein Spaß ;D

kampfsau

God

Re: Juristen: §§211,22,23 - unmitt. Ansetzen

Montag, 12. Januar 2004, 22:58

Zitat von »Rechenwerk«

Der Ehemann hat keinen Einfluss darauf, ob der Plan funktioniert, oder nicht.
für ihn ist die Frau gleichzeitig tot und lebendig, bis er nachschaut.


sprich sie is ihm Quark ;D ;D ;D


jössas recht... na ich sag lieber nix, bei uns is der mord nämlich a paar paragraphen früher ;)
(§75 österr. StGB)
8) there is no gravity - the world sucks 8)

max

God

Re: Juristen: §§211,22,23 - unmitt. Ansetzen

Dienstag, 13. Januar 2004, 01:02

Zitat von »Rechenwerk«

Das wird dir zwar nicht helfen, aber rein mathematisch gesehen, ist dies
aus der Sicht der Ehemannes eine Abwandlung von "Schrödtingers Katzentheorem"

Der Ehemann hat keinen Einfluss darauf, ob der Plan funktioniert, oder nicht.
für ihn ist die Frau gleichzeitig tot und lebendig, bis er nachschaut.

Ist aber ehr ein Spaß  ;D


stimmt aber ;D ;D ;D aber erzähl das mal nem richter :P

Chewy

Moderator

Re: Juristen: §§211,22,23 - unmitt. Ansetzen

Dienstag, 13. Januar 2004, 01:08

kommt ein mann ausm urlaub heim und sieht am ortseingang ein schild auf dem steht "unser dorf soll schöner werden ?"

wenn der mann daraufhin seine frau umbringt, war das schild dann eine aufforderung zum mord ?

;D

Eikman

Moderator

Re: Juristen: §§211,22,23 - unmitt. Ansetzen

Dienstag, 13. Januar 2004, 01:12

nein, denn die wollte immerhin einige öffentliche blumenbeete umgraben ;D

Sir_Flauschi28

Senior Member

Re: Juristen: §§211,22,23 - unmitt. Ansetzen

Dienstag, 13. Januar 2004, 01:24

gegenfrage, wenn sich der mann umbrngt, kann man die schildaufsteller dann wegen fahrlässiger tötung drankriegen?

mfg Henning

den

Senior Member

Re: Juristen: §§211,22,23 - unmitt. Ansetzen

Dienstag, 13. Januar 2004, 09:10

::)
V: WAKÜ komplett oder in Teilen: Cuplex, Twinplex, Airplex 120, Eheim 1046, AB, 2xPapst Lüfter, Einbaublende 240 etc.

kampfsau

God

Re: Juristen: §§211,22,23 - unmitt. Ansetzen

Dienstag, 13. Januar 2004, 09:17

Zitat von »KampfSchwein«

sprich sie is ihm Quark ;D ;D ;D


nur so aus interesse... hat den wortwitz eigentlich irgendwer kapiert? ::) :P
8) there is no gravity - the world sucks 8)

max

God

Re: Juristen: §§211,22,23 - unmitt. Ansetzen

Dienstag, 13. Januar 2004, 14:40

na klaro :D

TheJoker

God

Re: Juristen: §§211,22,23 - unmitt. Ansetzen

Dienstag, 13. Januar 2004, 16:17

Hab den fall mal nem Kumpel von mir geschickt, der hat sein erstes Staatsexamen hinter sich und ist gerade Referendar.
Vielleicht interessierts ja noch wen, er hat mir das hier geschrieben:

Zitat


Tach auch,

tja bei diesem Granaten-Fall handelt es sich um einen Standardfall mit dem Juristen in Ausbildung malträtiert werden.

1) Für eine Versuchsstrafbarkeit entscheidend ist,
a) daß der Versuch des Delikts überhaupt strafbar ist (negativ z. B. bei Trunkenheitsfahrt oder bis 1998 auch bei der
einfachen Körperverletzung)
b) kein Erfolg eingetreten ist (Tod bei Totschlag/Mord; Bruch fremden Gewahrsams bei Diebstahl; etc.)

2) Dann muß der Täter Umstände ins Auge gefaßt haben, die einen Straftatbestand erfüllen (subjektive Seite/Vorsatz
oder sogar Absicht)

3) objektive Seite: => unmittelbares Ansetzen (mehr sagt das Gesetz nicht!!!!!!!!! -> §§ 22, 23 StGB)
- Die Beschaffung der Handgranate reicht noch nicht aus, ebensowenig die Planung (außer bei Terrordelikten, bei
denen übrigens auch strafbar ist, wenn Du von Terroraktsplanungen weißt – weil irgendwie davon gehört – aber Du
keine Anzeige erstattest[!]) => also wenn Du jemanden kennst, der … :-))
- Das Fahren zum Haus reicht auch noch nicht.
- Das Betreten der Garage auch noch nicht usw.
3.1 => Die „herrschende Meinung“ (= die Mehrheit der Juristen, die sich dazu schon mal geäußert haben) sagt:
Das anvisierte Rechtsgut, das geschädigt werden soll, muß KONKRET GEFÄHRDET erscheinen
3.2 => Andere verlangen, daß der Täter eine Handlung (auch Unterlassen möglich; dann wird's noch komplizierter)
vornimmt, deren Folgehandlung die Verletzungshandlung ist, die zum Erfolg führt – ohne bedeutenden
Zwischenakt => Bsp.: Laden eines Gewehres reicht nicht; Anlegen und Anvisieren des Opfers aber dann schon,
weil nächster Akt, Krümmen des Fingers, zum/r Tod/Verletzung führen würde.
3.3 => BGH hat (ein-)mal formuliert: „Der Täter muß sich innerlich sagen: ,Jetzt geht's los!’“
Weitere Meinungen dazu gibt's bestimmt auch noch …

4) Für den vorliegenden Fall:
Wäre der Täter noch am Tatort verweilt, um die Explosion zu beobachten, hätte er sich e r s t wegen
versuchten Totschlags (sogar Mordes, weil heimtückisch: „auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers“ [= eines von 8 Mordmerkmalen]) strafbar gemacht, wenn eine der letzten (manche sagen die Letzte) Möglichkeiten, die
Tat noch zu verhindern verstrichen wäre, also z.B. Frau schließt nach Einsteigen die Fahrertür, was wohl dann als
Allerletzte Mglk. anzusehen wäre.
=> Hier ist also s e h r viel Raum für Argumentation.

Da vorliegend der Täter wegging, hat er den weiteren Verlauf der Ereignisse völlig aus seiner Kontrolle gegeben („aus
der Hand gegeben“), die Bombe war scharf.
Auch hier gibt's dann wieder viele Meinungen, die zu erörtern sind:
a) Täter strafbar, sobald er weg ist.
b) Erst strafbar, wenn Gefährdung konkreter, also z.B. bei Aufsperren der Garage. Konsequenz: Würde die Garage
niederbrennen, wobei die Granate dann hochgeht, ohne weiteren Schaden anzurichten, wäre Täter überhaupt nicht
strafbar!!!
c) Bei letzterem kann man (und muß in Klausuren) dann differenzieren, ob
- der Täter sicher weiß, daß Opfer erst morgens um 6:30 Auto wieder benutzen wird
- Täter auch schon frühere Benutzung für möglich hält; dann Strafbarkeit sicherlich schon bei Weggehen gegeben
- Täter weiß oder (nicht) damit rechnet, daß evtl. auch anderer den Pkw benutzen könnte (beliebter Klausurfall:
Täter geht weg, morgens fragt Nachbar, ob er Auto leihen könnte weil seines nicht anspringt => Nachbar Tod)
Problem: Mord an Nachbar oder nur fahrlässige Tötung des Nachbarn i.V.m. versuchten Mord an
Pkw-Besitzerin??? (je nach Wissen des Täters, etc.)

5) Kommt man zum versuchten Delikt ist dann auch noch der sog. Rücktritt vom Versuch anzusprechen, der zur
Straffreiheit führen würde, wenn D U R C H (also ursächlich [negativ wenn z. B. Opfer den Täter überwältigt]) das
F R E I W I L L I G E Verhalten des Täters (neg. wenn Täter aufgibt, weil von Polizei umstellt) der Erfolg nicht
eingetreten ist.

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TheJoker

God

Re: Juristen: §§211,22,23 - unmitt. Ansetzen

Dienstag, 13. Januar 2004, 16:18

Beitrag zu lang ;D
hier der Rest:

Zitat

Fazit: Wie immer kann man unendlich viel schreiben, hat aber nur endlich viel Zeit.
Für dieses Problem -> Prüfung i.R.v. Mord (§ 211 StGB) vielleicht 45 – 60 min, also knappes Fünftel einer
Examensklausur beim 1. Staatsexamen; beim 2. Examen hat man dafür nicht mehr als 10 % der 300 min zur
Verfügung.
Die in Anführungszeichen stehenden „juristischen Floskeln” sind dabei unbedingt zu erwähnen, und einige
andere mehr.

Jetzt dürfte Dir zumindest klar sein, woher der Begriff Rechtverdreher kommt, weil es gilt:

Zwei Juristen => drei Meinungen. ;-))

Der Staatsanwalt will und wird natürlich wegen versuchten Mordes (Grds: lebenslange Haft [in Praxis dann mind. 20 Jahre]; versuchter Mord K A N N aber milder bestraft werden als vollendeter Mord, dann 3 – 15 Jahre, aber im vorliegendem Fall sicher nicht) anklagen, der Verteidiger auf Freispruch plädieren.
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Starflash

Full Member

Re: Juristen: §§211,22,23 - unmitt. Ansetzen

Dienstag, 13. Januar 2004, 21:44

So, da bin ich wieder, Klausur ist geschafft *freu*

Vielen Dank nochmal an Funk und Joker, dass ihr euch ebenfalls so viel Mühe gemacht habt, meine Frage zu beantworten :)

Es kam übrigens ein dreifacher Mordversuch an zwei verschieden Tatsubjekten dran, davon zweimal mit vergifteten Lebensmitteln, die Theorien konnte ich also wunderbar mit einbringen 8)

Achja, Schrödtingers Katzentheorem lag mir sozuagen auch auf der Zunge ... ich habs mir dann aber verkniffen, weil die Korrekturtussies net so aussahen, als ob sie sonderlich viel Spaß verstehen würden ;)

Also nochmal dank an alle!
Cheers, s.m.a.r.t.