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masta1501

Full Member

Jura Frage

Sonntag, 14. März 2004, 00:12

Hallo

diese Frage richtet sich an alle die sich ein bischen mit Recht aufkennen ;D
Also meine Freundin hat folgendes Prob:

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:



S hat B ein Grundstück verkauft, weil sie der Auffassung war es sei ohne Wert.

S übergibt das Grundstück und B bezahlt den Kaufpreis.

Kurze Zeit später erkennt S jedoch, dass sie sich über die Lage des Grundstücks geirrt hat (es daher doch höherwertig ist) und verlangt von B, dass das Geschäft rückgängig gemacht wird. B ist bereit ihr das Grundstück zurückzugeben, wenn er im Gegenzug dazu sein bezahltes Geld zurückerhält und S Schadensersatz leistet.



Es wird nach den Ansprüchen des B gefragt.



Meine Frage lautet, ob ich den Fall über Rücktritt lösen könnte, da ich ja genau genommen weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rücktrittsrecht (oder hat jemand eine Idee?) dem Sachverhalt entnehmen kann. Allerdings sind sich beide ja über die Rückgabe einig, ist das ausreichend?

Außerdem bleibt dann noch die Frage nach der Fristsetzung. B hat der S keine Frist gesetzt, wäre aber hier doch auch völlig überflüssig, da ja keiner der beiden eine Nacherfüllung wünscht.



Vielen Dank für jegliche Hilfe ich bin schon leicht am Verzweifeln.



Ciao

Minusch@Linux

unregistriert

Re: Jura Frage

Sonntag, 14. März 2004, 00:17

Hallo!

Ich habe eigentlich gar keine Ahnung von der Juristerei, aber kann es sein, ich glaube da mal was gelesen zu haben, dass man 14 tage rücktrittsrecht ohne verluste hat.

Kann aber auch sein, dass ich mir das nur eingebildet habe...

Gruß
Minusch

Clark

God

Re: Jura Frage

Sonntag, 14. März 2004, 00:24

Zitat von »Minusch«

Hallo!

Ich habe eigentlich gar keine Ahnung von der Juristerei, aber kann es sein, ich glaube da mal was gelesen zu haben, dass man 14 tage rücktrittsrecht ohne verluste hat.


hmmm, wer keine AHnung hat... ;D
(wobei ich mich selber dazu zähle)
Was du meinst ist das ehemalige Fernabsatzgesetz, aber das hat damit absolut nichts zu tun...

Ansonsten helfen kann ich da leider nicht...
c++: The power, elegance and simplicity of a hand grenade.

Minusch@Linux

unregistriert

Re: Jura Frage

Sonntag, 14. März 2004, 00:31

Zitat von »Clark«



hmmm, wer keine AHnung hat... ;D
(wobei ich mich selber dazu zähle)
Was du meinst ist das ehemalige Fernabsatzgesetz, aber das hat damit absolut nichts zu tun...

Ansonsten helfen kann ich da leider nicht...


Nee, das meine ich nicht. Es war doch auch so, dass ich z.B. eine Auto kaufen konnte und da innerhalb von 14 tagen vom
kauf zurücktreten konnte?

Aber du hast natürlich recht, wär keine ahnung hat....

Also klinke ich mich aus, lese und lerne dazu :D

Gruß
Minusch

dasc1mt

Senior Member

Re: Jura Frage

Sonntag, 14. März 2004, 11:07

Ich würde zuerst sagen, dass zwischen S und B ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist (Antrag, Annahme usw.)
Schau mal im BGB nach unter welchen Umständen eine der Parteien vom Kaufvertrag zurück treten kann. Ich glaube, dass das in diesem Fall kein ausreichender Grund ist.
Man könnte aber die Bereitschaft zur Rückgabe (B) unter den genannten Bedingungen wiederum als Antrag sehen und wenn S darauf eingeht würde ein zweiter Kaufvertrag zustande kommen.
Da ich aber kein Jurist bin und Zivilrecht schon ein paar Semester zurückliegt, empfehle ich Dir noch auf eine zweite Meinung zu warten ;-)

elch

Full Member

Re: Jura Frage

Sonntag, 14. März 2004, 11:47

hi,
waren s und b überhaupt bei einem Notar?
Das kann ich aus deiner anfangsformulierung nicht entnehmen.
Eine Grundstücksübertragung mit Änderung des Grundbucheintrags kann nur durch einen Notar erfolgen.
Daher hat dieses 14tägige Rücktrittsrecht (wie beim Autokauf) hier meiner Ansicht nach auch keinerlei Bedeutung, ich denke das gilt bei Grundstücksverkauf nicht.

Aber bevor hier noch mehr wie ich im Nebel rumstochern solltest du vieleicht einen Anwalt fragen. Der kostet nicht die Welt und schafft Klarheit.

gruß
elch
Gut. Das war die Abstimmung über die Zustimmung. Angenommen mit einer Enthaltung. Ich darf nun vorschlagen, daß wir ohne weiteres Theater abhauen. Darf ich um Unterstützung bitten?

Itsme

Senior Member

Re: Jura Frage

Sonntag, 14. März 2004, 12:53

Ich hab zwar auch keine Ahnung, aber ist das nicht ein Irrtum über die Eigenschaft der Sache nach §119 BGB???

Zitat


§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

sandra_bb23

Senior Member

Re: Jura Frage

Sonntag, 14. März 2004, 13:31

Guck mal, ob du hier fündig wirst:
http://www.recht.de/

Blaine_the_Pain

Senior Member

Re: Jura Frage

Sonntag, 14. März 2004, 13:53

Also eins weiß ich mit sehr großer Sicherheit:
14 Tage Rückgaberecht gibts nicht, es sei denn übers Fernabsatzgesetz ;) oder wenns im Vertrag steht. Ansonsten gibts eigentlich nix zu rütteln.

Von wegen Rückgabe:
Ist ja dann nix anderes als ein neuer Kaufvertrag, nur dasses jetz mehr kostet ;D
Der frühe Vogel kann mich mal ;)

Starflash

Full Member

Re: Jura Frage

Sonntag, 14. März 2004, 13:59

Bei §119 unterscheidet man zwischen Inhalts- und Erklärungsirrtum. Letzteres kommt nicht in Betracht, ersteres liegt vor, wenn der Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war. Dies ist im vorliegenden Fall allerdings zu verneinen: Die S kannte bei Vertragsschluss nicht den tatsächlichen Wert des Grundstücks, hat aber trotzdem verkauft. Sie erscheint daher nicht schutzbedürftig. Es liegt lediglich ein Motivirrtum vor, der im Gegensatz zu Erklärungs- oder Inhaltsirrtum ( Rechtsfolge: Anfechtung möglich) unbeachtlich ist.

Bin mir allerdings nicht ganz sicher, welche Ansprüche daraus für den B resultieren. Im Prinzip kann er auf dem Vertrag beharren und das Grundstück behalten. Einigen sich S und B auf eine Rückübertragung, hat der B bei der Vertragsgestaltung imho relativ frei Hand was Rückzahlung des Kaufpreises und Schadenersatz betrifft, die S kann sich dann halt darauf einlassen oder auch net.

Alle Angaben wie immer ohne Gewähr, kann auch sein das ich hier ziemlichen Mumpitz geschrieben hab, ist ja noch früh 8)

Studiert deine Freundin als Hauptfach Jura, und wenn ja, in welchem Semester ist sie? Dann könnte man besser einschätzen, was die Prüfer hören wollen.

Ansonsten werden sich Funk und Den sicher auch noch zu Wort melden, die haben noch mehr Ahnung von der Materie!

So long, s.m.a.r.t.

technik-bastian

unregistriert

Re: Jura Frage

Sonntag, 14. März 2004, 14:07

???