hm. sieht aber doch so aus als ob es das einzig "logische" wäre...
Wechselt der Mieter und HLU-Empfänger die Wohnung innerhalb des Monats, kann besonderer Mietzuschuss erst mit dem 1. des folgenden Monats gewährt werden, selbst dann, wenn im Rahmen der HLU ab dem Umzugsdatum die Kosten für die neue Wohnung nach § 3 Abs. 1 RSVO anerkannt werden. Das gilt auch dann, wenn der Mieter für beide Wohnungen innerhalb eines Kalendermonats lediglich anteilige Mieten zahlen muss. In diesem Fall des Umzugs im Verlaufe eines Kalendermonats ist der Mietzuschuss nur für die anteilige Miete der Wohnung zu bewilligen, aus der der Hilfeempfänger auszieht (vgl. Zf. 31.121 Abs. 3 b WoGVwV).
vice versa : kosten aus mietverhältnissen die nicht mit dem kalendarischen Monatsanfang bzw. Monatsende übereinstimmen wird nur die "ausziehende" wohnung berücksichtigt. Die neue Wohnung und ein evtl. Zuschuss muss erst neu beantragt und genehmigt werden und gilt dann auch erst ab dem Folgemonat.
Wahrscheinlich will die Bafög-Stelle von vornherein wissen und klarstellen, daß die Unterstützung nur an diese spezielle Wohnung gekoppelt ist. Sollte der Empfänger während des Bezuges von Unterstützung umziehen, ist demnach auch erstmal die Unterstützung für die neue Wohnung weg da sie neu beantragt werden muss. Vielleicht haben die da einen Mißbrauch entdeckt nachdem viele Studenten in WGs zusammenleben.
Jedenfalls verstehe ich das so.