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Man_In_Blue

Moderator

Fehrnabsatz - Hardware nach benutzung noch zurück schicken?

Samstag, 24. Oktober 2009, 18:14

Tag zusammen,

follgendes:
Mein Couseng hat sich ne Grafikkarte gekauft. Die Karte entspricht aber Leistungstechnisch und von der Funktionalität her nicht den Erwartungen und nicht den Angaben des Herstellers... - Kann er die Karte noch zurück geben oder erlisch der Fehrnabsatz-Schutz mit dem Einbau der Hardware? Gibts da bei den Namenhaften Versandhäusern probleme?

Man In Blue
A sinking ship is still a ship!

gr3if

God

Samstag, 24. Oktober 2009, 18:34

Er kann sie zurück schicken. Es kann dir passieren, dass der Händler dir einen Abschlag gibt für benutzen. Dann muss er aber Gründe nennen, zb Gebrauschspuren, oder zerstörte Verpackungen.

Bei den großen Versandhäusern ala Alternate, Mindfacory, Mix usw ist es aber normal, dass diese keine Zicken machen.

masterofkame

Full Member

Samstag, 24. Oktober 2009, 20:51

korrekt... frist beachten!

Dino

Administrator

Samstag, 24. Oktober 2009, 22:08

Hi

Es darf kein Heisskleber dran sein!









:D

Dino
Videtis hic hommunculum qui verrit suum stabulum. Quid ibi homo invenit? Pulchrum cuplexum areum!

Y0Gi

God

Samstag, 24. Oktober 2009, 22:41

Man darf nach meiner Kenntnis den Artikel nur zu Testzwecken (also nicht mehrere Tage, würde ich sagen) ausprobieren, ansonsten kann der Händler Wertverlust durch Nutzung geltend machen.

x-stars

God

Samstag, 24. Oktober 2009, 23:10

Man darf nach meiner Kenntnis den Artikel nur zu Testzwecken (also nicht mehrere Tage, würde ich sagen) ausprobieren, ansonsten kann der Händler Wertverlust durch Nutzung geltend machen.


Doch, exakt 14 Tage seit Gefahrenübergang darfst es testen. Mag sein, dass die Intention eine andere war ("Testen wie mans im Laden könnte"), aber so stehts nu im Gesetz und deshalb kannst auch am letzten Tag noch fix den Widerruf abschicken :P
"Live free or die: Death is not the worst of evils."

masterofkame

Full Member

Sonntag, 25. Oktober 2009, 00:16

hier zum nachlesen:

§ 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(Fassung in der Änderung zum 01. August 2002!)
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
bezüglich der rückversendungskosten:
357 (2) BGB: Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. 2Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. 3Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
und letztlich: 357/3
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.


Quelle: http://www.fernabsatz-gesetz.de
sollte auch für nicht-juristen lesbar sein ;)
lg, gn8

Y0Gi

God

Sonntag, 25. Oktober 2009, 01:06

Doch, exakt 14 Tage seit Gefahrenübergang darfst es testen. Mag sein, dass die Intention eine andere war ("Testen wie mans im Laden könnte"), aber so stehts nu im Gesetz und deshalb kannst auch am letzten Tag noch fix den Widerruf abschicken :P

Ist das wirklich so? Ja, dass man 14 Tage Zeit hat, es zurück zu schicken (da ist vermutlich der Poststempel als Zeitpunkt relevant), will ich auch nicht bestreiten. Ich meine aber mal gelesen zu haben, dass man das Produkt eben nur "zu Testzwecken" nutzen darf, d.h. "anschließen, geht/geht nicht" (und evtl. wenig mehr) - nicht aber in einen regelmäßigen/dauerhaften Betrieb nehmen. Dann wäre ein Produkt schließlich gebraucht; zum Testen braucht man keine zwei Wochen (muss aber innerhalb von zwei Wochen Zeit finden, zu testen).

x-stars

God

Sonntag, 25. Oktober 2009, 08:48

Also wenn du es abnutzt, musst du halt entsprechend Entschädigung leisten, aber anspnsten hast du wirklich 14 Tage Zeit (wie soll der Händler denn auch nachweisen, dass du es 14Tage ausgiebig in Betrieb hattest und dann kurz vor knapp noch nen Widerruf abschickst), wenn das Produkt eben keine Spuren hat. Und auch wenn die Intention des Gesetzgebers eine andere, so sinds nun mal 14 Tage, die du auch voll ausnutzen kannst.
Mein Prof. für Recht meinte übrigens in der letzten Vorlesung, dass die Rücklaufquote durch das Rücktrittsrecht bei 30-40% liegt: Kommt mir etwas hochgegriffen vor, wenn ich mal von meinem eigenen Kauf/Zurückscickverhalten ausgehe - oder bin ich eine Ausnahme (hab erst 2-3x vom FAG gebrauch gemacht, bei regelmäßigen Onlinebestellungen). Damit die Quote hinhaut muss es doch Leute geben, die dreiviertel ihrer Pakete zurückschicken: Outet sich jemand? :D
"Live free or die: Death is not the worst of evils."

cronix

God

Sonntag, 25. Oktober 2009, 09:33

Wäre ne sehr billige Art immer die neuste Graka im Rechner zu haben :X

Draco

God

Sonntag, 25. Oktober 2009, 09:36

Am beispiel eines Fernsehers:
Du kannst ihn am Tag 1 aufstellen und 2 Wochen rund um die Uhr laufen lassen. Das entspricht über 300 Stunden Nutzung. Der Händler muss das Gerät zwar zurücknehmen, kann und darf es aber nicht mehr als "neu" verkaufen und wird dir den Wertverlust entsprechend in Rechnung stellen. Dank integriertem Counter lässt sich die Nutzungsdauer problemlos nachsehen.
Im Fall einer Grafikkarte könnte ich mir vorstellen, ist der Nachweis schwieriger. Wenn die Karte nicht manipuliert wurde (z.B. Twinplex montiert oder übertaktet) sollte es kein Problem geben.

@x-stars: erscheint mir auch sehr hoch. Kann sein, dass es viele Leute gibt, die das Gesetz gnadenlos ausnutzen. Ich als extrem-Onlinekäufer kauf meine Sachen allerdings weil ich sie haben will und nicht weil ich da irgendwas ausnutzen möchte. Allein der Aufwand wieder zur Post zu rennen und was zurück zu schicken würde mich total nerven.

masterofkame

Full Member

Sonntag, 25. Oktober 2009, 14:11

kleiner tipp für die praxis:
falls die karte mangelhaft ist und das auch kundgetan wird durch den käufer, versuchen die firmen gerne
dein rücktrittsrecht durch gewährleistungsbehelfe zu umgehen... d.h. du müsstest dann aber warten bis die
karte repariert wird ....
da der zweck des rücktritts im fernabsatz mA nach im übereilungsschutz liegt und den käufer davor schützen will
eine "ungesehene" ware zu kaufen, es auch greifen muss, wenn die ware mangelhaft ist.
sprich es geht als lex specialis den allg. gewährleistungsbehelfen vor...

(habe mit dieser argumentation einen strittigen fall zw. einer großen österr. firma und mir im briefwechsel klären können
und den vollen kaufpreis auf mein konto überwiesen bekommen; ging sogar auch um ne graka *g)

lg

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