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Eike

Moderator

Gewährleistungsfall ohne Reparatur

Donnerstag, 10. September 2009, 15:41

Moin,
ich warte seit inzwischen 6 Wochen, dass mein Firmenhandy repariert wird. Ich habe es als Gewährleistungsfall eingeschickt und wurde bis jetzt von der Firma vertröstet. Samstag bin ich endlich dazu gekommen ein Einschreibung mit einer Frist abzuschicken, welches heute (man ist die Post lahm) angekommen ist. Bei meinem heutigen Gespräch wurde mir mitgeteilt, dass T-Mobile derzeit einfach keine Ersatzgeräte ausliefert. Das Gerät wurde einzeln und ohne Vertrag online von der Firma gekauft und ich werde nun das Ende der Frist abwarten (die gilt ab Eintreffen des Briefs?) und mein Geld zurück fordern. Nur wieviel bekomme ich zurück? Alles? Den Zeitwert?
Wieviel Zeit hat die Firma um das Geld zurück zu überweisen?

Eike

Stergi

Senior Member

Donnerstag, 10. September 2009, 15:44

im gewährleistungsfall sollte es der neuwert sein....

Eike

Moderator

Donnerstag, 10. September 2009, 15:47

Neuwert jetzt, oder als es gekauft wurde? Ist immerhin ein 100€ Unterschied :D

Funktioniert das überhaupt mit meiner Fristsetzung so?

slame

Moderator

Donnerstag, 10. September 2009, 16:04

Als Du es gekauft hast .. hatte ich mit nem N95 vor nem Jahr. Nachgebessert haben sie schon ?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »slame« (10. September 2009, 16:06)

cuto8

Full Member

Donnerstag, 10. September 2009, 16:09

Off-topic:
Du musst dich persönlich darum kümmern, dass dein Firmenhandy funktioniert?

Eike

Moderator

Donnerstag, 10. September 2009, 16:16

Als Du es gekauft hast .. hatte ich mit nem N95 vor nem Jahr. Nachgebessert haben sie schon ?


Sie sind seit 6 Wochen am Nachbessern und das ist keine akzeptable Zeit mehr. Am Telefon wurde ich immer vertröstet und nach meiner Fristsetzung sagen sie auch selbst, dass das wohl nichts mehr wird.

~Chris~

God

Donnerstag, 10. September 2009, 17:34

mal so rein aus Interesse: was sind in solchen Fällen typische Fristen?

Musste heute einen Laptop zurückschicken, weil er auf einmal nicht mehr anging und irgendwie hab ich im Gefühl, dass das mit dem Laden nicht rund laufen wird..

Eike

Moderator

Donnerstag, 10. September 2009, 17:56

Soweit ich gelesen habe, kannst du bei einer Reparatur auf Gewährleistung nach 2-3 Wochen eine Frist setzen. Bei einer Reparatur auf Garantie kannst du leider keine setzen. 10 Tage habe ich für angemessen erachtet.

~Chris~

God

Donnerstag, 10. September 2009, 19:57

dann ist Garantie ja voll Murks, wenn die dann sagen können "och yoa - kümmern wir uns in 3 Monaten mal drum, wenn es uns passt".

Der Laptop wurde bei Ebay gekauft mit "1 Jahr Garantie" und ist nu nach nem Monat hinüber.
Wenn ich mich nu zu sehr in deinen Thread einmische sag bescheid - dann mach ich bei dringenderem Bedarf einen eigenen auf ;)

masterofkame

Full Member

Donnerstag, 10. September 2009, 20:25

also ich weiß nicht wies in D ist... dürfte aber nicht viel anders sein

hier zur Rechtslage in Österreich:

Der Verkäufer hätte hier den Mangel am Gerät in "angemessener Frist" zu beheben. Ex lege gibt es
keine Angabe über die "angemessene Frist". Liegt somit an den Umständen im Einzelfall.
Eine Frist hättest du ihm aber nicht setzen müssen.
Tut er das nicht hast Du nachher prinzipiell die Möglichkeit den Vertrag zu wandeln.

Die Wandlung wirkt so, als hätte der Vertrag nie bestanden somit dein "ehemaliger" Vertragspartner den
Kaufpreis nun rechtsgrundlos innehat. Du bekommst somit grs. den vollen Kaufpreis zurück.



hoffe ich konnte Dir ein bisschen helfen, wie gesagt kenne die deutsche Rechtslage dazu nicht, denke aber
dass hier im Ergebnis kaum Unterschiede aufzufinden sind.


LG
MoK

edit: auf Fristen muss man auch achten; u. dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.... (Beweislastfrage)
Übrigens ist eine Garantievereinbarung nicht umsonst, da sie die freiwillige Zusicherung verschuldensunabhängiger quasi-Gewährleistungrechte
ist und meist über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinausgeht...



EDIT 2:

hier zur Rechtslage in D (wirklich ziemlich deckungsgleich):
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unmöglich oder ist die vom Käufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Mangel erheblich ist (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB). Im Falle des Rücktritts wird der Vertrag rück abgewickelt, d.h. der Verkäufer erhält die mangelhafte Ware zurück und der Käufer erhält den Kaufpreis zurück. Sofern der Verkäufer die defekte Ware nicht direkt bei Käufer abholt, muss er in jedem Fall die Kosten für die Rücksendung der Ware tragen (§ 439 Abs. 2 BGB). Beruht der Mangel auf einem Verschulden des Verkäufers, so kann der Käufer auch eine Erstattung der ursprünglichen Versandkosten verlangen.
Möchten der Käufer die mangelhafte Ware behalten oder liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, kann statt des Rücktritts vom Vertrag der Kaufpreis gemindert werden. Der geminderte Preis errechnet sich dabei wie folgt:

geminderter Preis = (Kaufpreis x wirklicher Wert) : Wert ohne Mangel

quelle: http://pages.ebay.de/rechtsportal/gewerbliche_vk_9.html#a

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »masterofkame« (10. September 2009, 20:38)

x-stars

God

Donnerstag, 10. September 2009, 20:38

In De musste eine Frist setzen, wenn keine Dauer vorgeschrieben ist, dann eben deinem Ermessen nach: VIele Gerichte schließen sich dir sicher an, wenn du von deinem Händler erwartest, dass er innerhalb von 2 Wochen Ersatz besorgen kann: Und wenn er zur Konkurrenz gehen muss und dort ein Ersatzgerät kaufen. Toll für dich ist: Wenn die Frist vom Gericht nicht als angemessen betrachtet wird und der RIchter sagt, Zeitraum XY wär ok, dann musst du keine neue Frist setzen, deine alte wird automatisch auf den Richtermeinungs-Minimalwert "erweitert".

So hab ichs aus einer Doku/Reportage in Erinnerung, wo sich jemand mit dem Mediamarkt wegen ner Spielkonsole gezofft hatte...

Ansonsten gilt halt bei Rückabwicklung, dass du den damaligen kaufpreis erhälst, vorher kann der Verkäufer aber 2x nachbessern (und wenn das Handy mittlerweile 100Euro weniger kostet, hält ihn ja nichts davon ab im freien Handel ein Ersatzgerät zu kaufen und dir zu schicken, spart immer noch 100Euro für ihn :P)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »x-stars« (10. September 2009, 20:41)

"Live free or die: Death is not the worst of evils."

fabelmann

God

Donnerstag, 10. September 2009, 23:58

Frist setzen, bei Ablauf vom Kaufvertrag zurücktreten. Kriegst den Kaufpreis wieder, musst nach dem BGB zwa Wertersatz leisten, nach der alktuellen EuGH Rechtsprechung verstößt das aber gegen EU Recht. Lange rede kurzer Sinnm du kriegst dein Geld komplett vom Kauftag wieder und musst nichts zahlen. Notfalls Schreiben vom Anwalt

slame

Moderator

Freitag, 11. September 2009, 12:36

Es sind auch bei Garantie 6 Wochen für denHersteller. Zeitpunkt läuft ab dem Tag an dem er das Gerät erhalten hat. Die 6 Wochen passen auch bei Gewährleistung / Reparatur in 90 % der Fälle.

fabelmann

God

Samstag, 12. September 2009, 12:31

Die 6 Wochen passen auch bei Gewährleistung / Reparatur in 90 % der Fälle.


passen schon, v.a. für den Händler, bzw. Hersteller. Angemessen sind bei normalen Elekroarikeln ca. 3 Wochen. Ausnahmen bestätigen die Regel. Und zwar vom Moment des Abgeben beim Händler bis zum Abholen.

Händler und Hersteller versuchen natürlich immer die Kosten zu senken. Als Verbraucher muss man sich aber nicht alles gefallen lassen. Ist halt immer die Frage, ob sich der Gang zum Anwalt lohnt, wenn der Betrag nicht so hoch ist.

Eike

Moderator

Samstag, 12. September 2009, 15:43

Ab wann beginnt denn die Frist? Die Post hat sich ja nun echt Zeit gelassen.

Kinyar

God

Samstag, 12. September 2009, 19:02

Hi,

ab dem Moment, zu dem der Empfänger Kenntnis davon hatte. Dieser wird z.B. bei Behördenschreiben in der Regel als Absendetag plus drei Tage festgelegt. Wenn man wie Du in diesem Fall den Tag der Kenntnisnahme durch ein Telefonat kennt, nimmt man halt diesen Zeitpunkt (so er früher liegt). Einen späteren Zeitpunkt muss Dir der Empfänger nachweisen. Wenn er seine eingehenden Schreiben nicht regelmäßig mit Posteingangsstempeln versieht, so sollte ihm dies allerdings sehr schwer fallen.

Gruß
Kinyar
...und der Tag wird gut!

Eike

Moderator

Samstag, 12. September 2009, 19:30

Ich kenne den Zeitpunkt ja. Schicke sowas immer nur als Einschreiben :)
Angekommen ist der Brief am 10., also werd ich denen mal am 22. ein weiteres Einschreiben mit meinem Rücktritt vom Kaufvertrag zukommen lassen :D

Stergi

Senior Member

Samstag, 12. September 2009, 19:32

und stell denen dann mal direkt deine einschreibekosten in rechnung ;)

Eike

Moderator

Mittwoch, 23. September 2009, 07:05

Moin,
so die Frist ist am Montag abgelaufen. Gestern wurde ich dann informiert, dass sie heute ein neues Gerät (ohne Anerkennung der Rechtsansprüche!) rausschicken wollen. Was hat das zu bedeuten?
Ich will das Gerät auch nicht mehr. Ein Einschreiben mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag habe ich leider noch nicht abgeschickt. Kann ich das noch machen? Ich mein die Frist ist abgelaufen und meine Rechtsansprüche sollten sie bei einem neuen Gerät schon anerkennen.

Hat jemand Rat?

masterofkame

Full Member

Donnerstag, 24. September 2009, 20:10

-So wie ich das sehe argumentiert die Firma mit einem Nachkommen der Gewährleistungspflicht innerhalb der Frist durch Zusenden eines neuen Gerätes.
Das stellt somit einen Austausch dar und ist prinzipiell möglich.
Durch den Ablauf der Frist, die du der Firma gesetzt hast, besteht für Dich die Möglichkeit (sofern die Frist angemessen war)
den Vertrag zu Wandeln oder Preisminderung zu verlangen. Das müsstest Du aber gerichtlich durch Klage od. Einrede geltend machen.

Du kannst also Versuchen mit der Firma noch einmal eine einvernehmliche Auflösung des Vertrages zu erwirken unter Hinweis auf die
sonstige gerichtliche Geltendmachung deiner Ansprüche.
Dass die Firma deine Rechtstsellung nicht anerkennt kann Dir ziemlich egal sein. Nur solltest du falls du klagen willst, das Handy nicht annehmen.
(Ö-Rechtslage)

Würde Dir dafür aber jedenfalls raten, einen Rechtsanwalt zu konsultieren oder einfach das Handy zu behalten ;)

Lg

ps: endlich fertigeditiert... meine Rechtschreibung ist katastrophal!

Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von »masterofkame« (24. September 2009, 20:19)

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