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Aufgaben
Zu den klassischen Funktionen, die der Bundespräsident als Staatsoberhaupt hat, gehören:
Zu den wichtigsten weiteren Aufgaben zählen:
- die Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland nach innen und außen (durch sein öffentliches Auftreten bei staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, durch Reden, durch Besuche in Ländern und Gemeinden, durch Staatsbesuche im Ausland und den Empfang ausländischer Staatsgäste),
- die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 GG), der Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 GG), die Beglaubigung (Bestellung) der deutschen diplomatischen Vertreter und der Empfang (Entgegennahme der Beglaubigungsschreiben) der ausländischen Diplomaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 3 GG).
Quelle: http://www.bundespraesident.de/Amt-und-F…he-Grundlag.htm // Art. 54 bis 61 GG Grundgesetz
- der Vorschlag für die Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG),
- die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers (Art. 63, 67 GG) und der Bundesminister (Art. 64 GG),
- die Auflösung des Bundestages (Art. 63 Abs. 4 Satz 3, Art. 68 GG),
- die Ausfertigung (Unterzeichnung) und Verkündung von Gesetzen (Art. 82 GG),
- die Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, der Bundesbeamten, der Offiziere und Unteroffiziere (Art. 60 Abs. 1 GG),
- das Begnadigungsrecht für den Bund (Art. 60 Abs. 2 GG),
- das Ordensrecht des Bundes.
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Ausfertigung von Gesetzen
Nach Gegenzeichnung durch den (die) beteiligten Bundesminister und den Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin werden die Bundesgesetze vom Bundespräsidenten unterzeichnet (Ausfertigung). Zuvor hat er zu prüfen, ob sie nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen sind. Nach der Staatspraxis und der herrschenden Meinung umfasst dieses Prüfungsrecht sowohl formelle Gesichtspunkte (Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften) als auch materielle Fragen (Grundrechte, Staatszielbestimmungen, Staatsorganisationsrecht).
Das Recht und die Pflicht des Bundespräsidenten, ein Gesetz vor der Ausfertigung verfassungsrechtlich zu überprüfen, ist Teil des Gesetzgebungsverfahrens. Die Ausfertigung steht nicht in Konkurrenz zur Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Kommt der Bundespräsident bei seiner Ausfertigungsprüfung zu dem Ergebnis, dass gegen ein Gesetz so durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, dass er an einer Ausfertigung gehindert ist, so bleibt es den an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorganen unbenommen, gegen die Nichtausfertigung das Bundesverfassungsgericht anzurufen.
In der bisherigen Geschichte der Bundesrepublik hat es bislang acht Fälle gegeben, in denen ein Bundespräsident es abgelehnt hat, ein Gesetz auszufertigen. Die beiden letzten Fälle datieren aus dem Jahre 2006: Bundespräsident Horst Köhler hat entschieden, das Gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung (Entscheidung vom 24. Oktober 2006) und das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation (Entscheidung vom 8. Dezember 2006) nicht auszufertigen.
Darüber hinaus hat es weitere Fälle verfassungsrechtlich umstrittener Gesetze gegeben, in denen der Bundespräsident das jeweilige Gesetz - trotz verfassungsrechtlicher Bedenken formeller oder materieller Art - ausgefertigt hat, weil er in Anwendung des oben beschriebenen Prüfungsmaßstabes nicht die sichere Überzeugung hatte gewinnen können, dass ein Verfassungsverstoß zweifelsfrei und offenkundig vorlag. In diesen Fällen hat sich die Staatspraxis dahin gehend entwickelt, dass der Bundespräsident in einem Brief an den Bundeskanzler und an die Präsidenten von Bundestag und Bundesrat seine verfassungsrechtlichen Bedenken darlegt. So haben es beispielsweise Bundespräsident Karl Carstens im Jahre 1981 bei der Ausfertigung des Staatshaftungsgesetzes und Bundespräsident Roman Herzog im Jahre 1994 bei einer Änderung des Atomgesetzes gehandhabt. Bundespräsident Johannes Rau hat im Jahre 2002 seine Entscheidung bei der Ausfertigung des Zuwanderungsgesetzes zusätzlich in einer öffentlichen Erklärung erläutert. Zuletzt - am 11. Januar 2005 - hat Bundespräsident Horst Köhler das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben ausgefertigt, obwohl er formelle und materielle Zweifel an einzelnen Bestimmungen des Gesetzes hatte.
Nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten werden die Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet (Art. 82 Abs. 1 GG).
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Papa_Schlumpf« (15. Juni 2010, 18:03)
Da der Ami an sich unfähig ist, ist es besser das paar Nationen mit Grips unten sind und versuchen das Land wieder aufzubauen.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »daniel_« (16. Juni 2010, 10:38)
Eigentlich dürfte sich die Frage was unsere Jungs da wie gut oder nicht machen und ob die irgendwann mal gerettet werden müssen gar nicht stellen. Der eigentlich Punkt ist nämlich dass unser Einsatz dort verfassungswidrig ist da es sich um keine Friedensmission, Verteidigung oder sonst was sondern um einen Angriffskrieg handelt und für den darf unsere Bundeswehr nicht eingesetzt werden und das wäre eigentlich auch richtig so, wenn das denn in Zeiten heutiger dreister Politiker denn noch was wert wäre was in diesem Verfassungsblabla so alles drinsteht.
Gebe mit seriösen Quellen an, warum der Einsatz verfassungswidrig ist.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »deeptera« (16. Juni 2010, 16:51)
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