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Manuel_aka_MDK

Foren-Inventar

Re: Fahrradfrontlicht

Donnerstag, 15. September 2005, 04:00

Äääääh, Mountain-Bike mit Batterie-Licht entspricht ja nicht wirklich der StVzundsoweiter... ;)
Wie schaut das eigentlich auf Radwegen aus, ist da egal, was da drauf fährt (hier in Bayern)? Oder muß ein Fahrrad die Stdingsbums erfüllen, um auf einer öffentlichen Verkehrsstraße fahren zu können?
Die Weisheit des Tages: "Nein, ISDN ist nicht die Abkürzung für 'Ich seh da nix'..." ^^

"10 Stunden harte Arbeit sind nix für ne Bürotussi wie mich..." - Chewy

powerslide

unregistriert

Re: Fahrradfrontlicht

Donnerstag, 15. September 2005, 09:59

batterielampen sind für sportgeräte (rennräder und mtb's unter 11kg) zugelassen ...
also hier in erlangen wird auch oft kontrolliert.. (zwar eher ob du was hinter der binde hast) aber die jungs schaun natürlich auch ob das fahrrad mit "licht" ausgestattet ist ... und es hat noch nie einen interessiert was das für ne lampe is.. die warn echt eher froh dass überhaupt was dran war!
ich würd mir da ned so ins hemd machen..

nwjdsh

Full Member

Re: Fahrradfrontlicht

Donnerstag, 15. September 2005, 15:01

Zitat von »Dominic«

selberbauen ist keine gute idee, zwar locker machbar aber ohne straßenzulassung, und hier gibts jeden winter mehrfach fahrradkontrollen :/


Hab letztens selbst Frontbeleuchtung fürs Fahrad gekauft. Der Händler sagte mir das ALLE Leuchten die nicht über einen Dynamo betrieben werden nicht mehr zugelassen sind, die Polizisten bei Kontrollen aber darüber hinwegschauen. Obs stimmt, ka.

Manuel_aka_MDK

Foren-Inventar

Re: Fahrradfrontlicht

Donnerstag, 15. September 2005, 15:16

[Gefährliches Halbwissen]
Soweit ich mich erinnere, muß ein StVZO-zugelassenen Fahrrad im klassischen Sinne "Vollaustattung" haben, also das volle Programm mit Schutzblechen, Dynamolicht rundrum, Katzenaugen usw...
[/Gefährliches Halbwissen]

Wie gesagt, genau weiß ich es leider nicht...
Die Weisheit des Tages: "Nein, ISDN ist nicht die Abkürzung für 'Ich seh da nix'..." ^^

"10 Stunden harte Arbeit sind nix für ne Bürotussi wie mich..." - Chewy

Zettih

God

Re: Fahrradfrontlicht

Donnerstag, 15. September 2005, 15:55

Warum mit Halbwissen aufhalten, Lesen bildet ! ;)

Zitat

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§67 Lichtechnische Einrichtungen an Fahrrädern

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. ... Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. ...

(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Flächhe sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,

mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punk der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und

einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler

ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder

ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

(9) Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.

(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend .....


Also muss man eine dynamobetriebene, funktionierende Beleuchtung haben. Man muss sie aber nicht benutzen, sondern darf als zusätzliche Installation eine Batteriebeleuchtung betreiben.

Das restliche Programm steht ebenfalls in der STVZO

Schutzbleche §36a mit §64, aber eigentlich finde ich Fahrräder nicht erwähnt...

Klingel §64a, Seitenreflektoren s.o. usw.

Alte Schätze sind auch dabei (§64 Abs.2):

Zitat

Die Bespannung zweispänniger Fuhrwerke, die (nur) eine Deichsel (in der Mitte) haben, mit nur einem Zugtier ist unzulässig, wenn die sichere und schnelle Einwirkung des Gespannführers auf die Lenkung des Fuhrwerks nicht gewährleistet ist; dies kann durch Anspannung mit Kumtgeschirr oder mit Sielen mit Schwanzriemen oder Hinterzeug, durch Straffung der Steuerkette und ähnliche Mittel erreicht werden. Unzulässig ist die Anspannung an den Enden der beiden Ortscheite (Schwengel) der Bracke (Waage) oder nur an einem Ortscheit der Bracke, wenn diese nicht mit einer Kette oder dergleichen festgelegt ist. Bei Pferden ist die Verwendung sogenannter Zupfleinen (Stoßzügel) unzulässig.

powerslide

unregistriert

Re: Fahrradfrontlicht

Donnerstag, 15. September 2005, 16:48

wenn du punkt 11 evtl noch weiter ausführen würdest... (bzw c&p) ... wobei man inzwischen darunter nich mehr nur rennräder sondern allgemein sporträder versteht!

Zitat


(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt werden;

der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.


also das mit den 11kg ist nicht so leicht... aber ein mtb als sportrad zu verstehen schon

Zettih

God

Re: Fahrradfrontlicht

Donnerstag, 15. September 2005, 16:58

Musste ich 'rauskürzen, der Beitrag war von YABB als zu lang bemängelt worden.

Aber wenn da 11Kg steht, gilt im Ernstfall auch 11Kg. Und wenn da nix von MTBs steht, dann muss da eben ein Dynamo dran. Was "man" darunter versteht, ist unserer freundhelfenden Staats-Exetutive oft genug herzlich egal.

powerslide

unregistriert

Re: Fahrradfrontlicht

Donnerstag, 15. September 2005, 17:11

na im ernstfall gilt aber auch die auslegung.. bzw ein präzedenzfall.. und da bin ich mir erstns sicher dass es sowas gibt.. und das dieses gesetz auch für mtb's anwendung findet

aber mir isses eh shice egal.. an mein mtb kommt gar kein licht!
fahr eh nur tagsüber..und mein mtb hat unter 11kg

Fry3k

Junior Member

Re: Fahrradfrontlicht

Donnerstag, 15. September 2005, 18:40

ich habe jetzt ca. 1 Jahr das Mirage NiPack und bin ganz gut mit zufrieden, zusätzlich habe mir noch die Mirage X (10 Watt) und ein zusätzlichen Akku gekauft. Ich benutze es eigendlich jeden morgen und es ist noch fast wie neu ;D
Die Halterung ist für den betrieb auf der Straße auch ganz OK.
Wenn ich mit dem Licht im Wald unterwegs bin, kommt es schonmal vor das der Akku aus der Halterung raus fällt :(

Gruß
Stefan

ps: wenn du noch fragen hast, helfe ich dir gerne weiter.
mein PC one light to rule them all

Manuel_aka_MDK

Foren-Inventar

Re: Fahrradfrontlicht

Donnerstag, 15. September 2005, 19:36

Zitat von »Fry3k«

Wenn ich mit dem Licht im Wald unterwegs bin, kommt es schonmal vor das der Akku aus der Halterung raus fällt :(

Was nicht paßt,... ;)
Die Weisheit des Tages: "Nein, ISDN ist nicht die Abkürzung für 'Ich seh da nix'..." ^^

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