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Zitat von »notgnixeL«
waren die im internet gekauft werden duerfen nicht wahrlos behandelt werden. der haendler darf bis zu 50% einbehalten wenn du die ware zurueckschickst, EGAL wie geil du sie behandelt hast.
und das is auch gut so... das verbraucherschutz gesetz is eh schon ziemlich krass pro dummer user und contrag lustiger haendler.
Kamelhoecker
unregistriert
Zitat von »notgnixeL«
haha sag ich da nur
also ein fuer alle mal...
waren die im internet gekauft werden duerfen nicht wahrlos behandelt werden. der haendler darf bis zu 50% einbehalten wenn du die ware zurueckschickst, EGAL wie geil du sie behandelt hast.
und das is auch gut so... das verbraucherschutz gesetz is eh schon ziemlich krass pro dummer user und contrag lustiger haendler.
also freu dich dass es nur 10% waren!
mfg
leif
Zitat
b) Verbraucher muss Wertersatz leisten
Gemäß § 357 III BGB hat der Verbraucher bei Rücksendung Wertersatz für eine Verschlechterung zu leisten, die durch die bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme der Sache entstanden ist. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Die Tatsache somit, dass ein Verbraucher eine Sache ausgepackt hat und sie dadurch gegebenenfalls durch den Unternehmer nicht mehr zu verkaufen ist, fällt dem Verbraucher nicht zur Last.
Auch hier ist eine Belehrung Voraussetzung dafür, dass eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers besteht. Der Verbraucher muss deutlich und unmissverständlich darüber informiert werden, dass er die durch Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung zu ersetzen hat. Es ist daher anzunehmen, dass der Unternehmer dem Verbraucher auf den voraussichtlichen Umfang der allein durch die Ingebrauchnahme eingetretene Wertminderung hinweisen muss. Ferner muss der Verbraucher darüber informiert werden, wie er die drohende Wertminderung vermeiden kann.
Zitat
Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.
Zitat von »powerslide«
nein.. das muss NICHT in den AGB's stehen. das ist eine klausel des FAG.
Zitat von »Patrickclouds«
du hättest aber vorher schauen können, ob die cpu von deiner hardware untestützt wird bevor du sie überhaupt bestellst.
Zitat von »x-stars«
"Im Ernst, auch wenn die CPU wie neu ist, was würdest du tun, wenn du eine CPU geliefert kriegst, an der das Herstellersiegel (dass nciht ohne Grund dort ist) durchgeschnibbelt ist, die CPU also offensichtlich schon mal von jemandem "begutachtet" worden ist?
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