@kinyar: klar darfst du.
hier wäre wohl von einem konkludenten gewährleistungsausschluss auszugehen (stichwort: "gekauft wie gesehen"), da in der regel beim kauf von gebrauchten sachen unter privatleuten keine gewährleistung erfolgen soll. ansonsten müsstest du ja für jede gebraucht verkaufte sache eine gewährleistung übernehmen.
um deine frage aber dennoch zu beantworten: § 442 BGB hilft hier weiter, der bestimmt, dass die rechte des käufers wegen eines mangels bei kenntnis des käufers ausgeschlossen sind. weiterhin sind die rechte wegen eines mangels beschränkt, wenn der käufer den mangel grob fahrlässig nicht erkannt hat. wegen eines solchen mangels bestehen rechte nur noch, wenn der verkäufer ihn arglistig verschwiegen hat. d.h. liegt kein arglistiges verschweigen vor, geht die grob fahrlässige unkenntnis zu lasten des käufers.
womit wir dann einen groben maßstab für die überprüfungspflicht des käufers haben: grob fahrlässig handelt, wer die im verkehr erforderliche sorgfalt in besonders groben maße außer acht lässt. ums kurz zu machen:
augenscheinliche mängel müssen erkannt werden, besondere nachforschungen sind nicht erforderlich (also bspw muss nicht eine besonders sachkundige person hinzugezogen werden). das hängt aber im wesentlichen von den umständen des einzelfalls ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.
alle angaben ohne gewähr, ich hoffe es war einigermaßen verständlich.
*erstmalindencsceinenkabatrinkengeht*