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1. Kopie von Filmen von Orginalträgern
Die Kopie eines Films von einem originalen Datenträger ist legal nach § 53 UrhG. Voraussetzung ist, dass der Film rechtmäßig erworben wurde. Dies bedeutet der Film darf nicht geklaut sein und es muss sich um ein Original handeln und nicht um eine Kopie.
Das Ausleihen einer DVD in einer Videothek ist nicht dem Erwerb der DVD gleichzustellen. Hier liegt eine Lücke im Urheberrechtsgesetz vor. Demnach sollte auf unser anraten keine Kopie des Films erstellt werden.
Die Kopie des Films darf nur für den Privatgebrauch erstellt werden und darf daher entweder an Freunde im Bekanntenkreis verschenkt oder als Sicherheitskopie bei sich zu Hause oder im Zweitwohnsitz archiviert werden.
Wird der Film auf dem originalen Datenträger veräußert muss die Kopie des Films vernichtet werden. Wurde die Kopie des Films an einen Freund oder Freundin im engen Bekanntenkreis verschenkt bevor der Film verkauft wurde, und lag keine Absicht zum Verkauf zum Zeitpunkt des Verschenkens vor, ist diese Kopie
legal. Illegale Filme (importierte, verbotene (beschlagnahmte), nicht bewertete, geklaute) werden
durch eine Kopie nicht legal.
2. Benutzung von illegalen Programmen für die Kopie
Es ist unerheblich ob ein illegales Programm zum Erstellen der Filmkopie verwendet wird.
Alle Programme, die eine Verschlüsselung knacken sind in Deutschland illegal, denn das Knacken von gesicherten Verschlüsselungen ist in Deutschland verboten. Nicht illegal ist aber die Benutzung solcher Programme. Eine Vervielfältigung solcher illegalen Programme oder der Verkauf ist illegal.
3. Handel / Tausch von Kopien
Der Handel mit kopierten Filmen ist illegal, da nach §53 UrhG die Abgabe an Bekannte nur unentgeltlich geschehen darf. Tausch ist eine Form von Bezahlung. Daher ist das sog. Trading illegal.
FSK18, Indizierte, in Deutschland nicht bewertete, Importierte oder Porno-Filme sind nicht zu Verteilen, abzugeben an Freunde. Das ist in Deutschland verboten. Dieses Material darf nur persönlich unter Feststellung des Alters Mithilfe des Personalausweises/offizielles Ausweisdokument erfolgen.
4. Upload / Download / Filesharingsysteme
Der Upload von Filmkopien auf Public FTPs, XDCCs oder andere öffentliche Möglichkeiten, bei denen jeder downloaden kann ist als Anbieten zu bewerten. Das ist illegal, da eine Vervielfältigung wahrscheinlich ist und diese nach dem § 15 UrhG verboten ist. Private FTPs, mit einem Kennwort geschützt, sind Privatbereich und fallen daher nicht unter das oben gesagte.
Der Upload/Download-Vorgang irgendwelcher Dateien auf einen PublicFTP via AnonymousZugang ist an sich auch nicht illegal, da diese FTP-Server öffentlich sind.
Der Download von Filmkopien ist grundsätzlich legal, soweit die Kopie legal ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Downloader sich die Einverständnis des Urhebers einholen. Denn der Urheber ist allein berechtigt, einem anderen ein Nutzungsrecht an seinem Werk einzuräumen (§ 34 Abs. 1 UrhG). Beabsichtigt der Inhaber eines Nutzungsrechts, das ihm eingeräumte Recht zu übertragen, ist hierfür wiederum wie oben gesagt die Zustimmung des Urhebers erforderlich (§ 34 Abs. 1 UrhG).
Aus den genannten Gründen benötigt der private Nutzer in der Regel die Zustimmung des Urhebers, wenn er sich eine Datei aus dem Internet herunterlädt. Lädt er sich hingegen autorisierte Dateien herunter, ist er gem. § 53 Abs. 1 UrhG von dem Zustimmungsbedürfnis befreit, sofern die übrigen oben genannten Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 UrhG erfüllt sind.
Bei dem Datentransfer in den Softwaresystemen wie EDonkey und Gnutella verletzt sowohl derjenige, der sich Dateien nur herunterlädt, als auch derjenige, der die Dateien für den Zugriff durch Dritte bereithält, Urheber- und Leistungsschutzrechte. Eine Erlaubnis der Nutzung durch § 53 Abs. 1 UrhG kann ausnahmsweise zu Gunsten des "Empfängers" der Datei eingreifen; regelmäßig ist der Privilegierungstatbestand jedoch bereits deswegen ausgeschlossen, weil § 53 UrhG voraussetzt, dass als Vorlage der Vervielfältigung ein autorisiertes Werkstück verwendet wird, was für sehr viele Dateien derzeit noch nicht zutrifft.
Der "Anbieter" der Datei ist unter keinen Umständen nach § 53 Abs. 1 UrhG privilegiert. Vielmehr ist die Werknutzung innerhalb der Softwaresysteme so intensiv, dass es angemessen erscheint, dem Urheber außer dem Vervielfältigungsrecht ein Übertragungsrecht zuzuerkennen.
Der Anbieter der Dateien bedarf daher für die Vervielfältigung, die er auf dem Rechner des Empfängers herstellt, und für die Übertragung der Zustimmung des Urhebers. Unterlässt er es, sich eine entsprechende Nutzungsbefugnis einzuholen ist das Angebot illegal.
is ausm geb ( www.german-elite-board.de )
teil 1 da zu lang